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16.
Gehören Ländereien der im & 1I bezeichneten Art einer bereits bestehenden
öffentlichen Genossenschaft zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken
an, so kann die Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die Zwecke des 9 1
von der Mitgliederversammlung (dem Ausschusse) mit Stimmenmehrheit beschlossen
oder von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten nach Anhörung
der Beteiligten gemäß 9§ 9, 10 angeordnet werden; zugleich kann in derselben Weise
die Satzung dahin geändert werden, daß die 95 3, 4, 7, 12 Anwendung finden.
Ist der Genossenschaftszweck ausgedehnt, so gelten die 95 5, 6, 11) 14 entsprechend.
817.
Zu den durch die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens ent-
stehenden Kosten ist ein angemessener Beitrag aus öffentlichen Mitteln ohne
Auflage der Rückgewähr zu leisten.
18.
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen erläßt
der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
#* 19.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt,
soweit sie die Befugnis zur Bildung neuer (§ 1) oder zur Ausdehnung des Zweckes
bestehender (§ 16) Genossenschaften betrifft, mit dem 31. März 1915 außer Kraft;
ist bis zu diesem Tage ein Termin zur Anhörung der Beteiligten öffentlich bekannt
gemacht (§ 10), so ist das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung zu
Ende zu führen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1914.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.