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(Nr. 11385.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens auf Chausseebauunternehmungen im Kreise Niederbarnim.
Vom 25. November 1914.
A-- Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) wird
bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der
Allerhöchsten Verordnung bei den vom Kreise Niederbarnim, Regierungsbezirk
Potsdam, auszuführenden, durch diesseitigen Erlaß vom 21. November d. J.
mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Chausseebauunternehmungen, nämlich
dem Ausbau der Strecken
a) von Friedrichsfelde nach Dahlwitz,
b) von Groß Schönebeck nach Groß Dölln,
c) von Summt nach Lehnitz,
4) von Herzfelde einerseits und Kagel anderseits zur Kreischaussee Erkner-
Neu Hartmannsdorf,
e) von Zühlsdorf nach Wandlitz,
1) von Germendorf bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Hohenbruch
und von der Kreisgrenze aus der Richtung von Hohenbruch nach
Nassenheide
stattfindet.
Berlin, den 25. November 1914.
Königliches Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn.
Redigiert im Burran deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Han#t-ECachregister (1806 bi. 1883 zu 6.26.
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die V##stallen zu richten.