fullscreen: Das Legitimitätsprincip.

72 
Aber es gab noch viel ernstere Bedenken: ohne sich von 
der Monarchie lossagen zu wollen, verkündigten doch die Con- 
stitutionellen jener Zeit eine Reihe wirklich republikanischer 
Lehren, und in den Verfassungen, welche man in dem ersten 
Jahrzehnt nach Napoleon's Sturze für Musterbilder der con- 
stitutionellen Staatsform hielt, waren in der That viele Sätze 
und Anschauungen enthalten, welche das Wesen der Monarchie 
beeinträchtigten und unter Beibehaltung der königlichen Würde 
doch eine Art Republikanismus zu rechtlicher Geltung brachten. 
Da fand sich einmal die Lehre von der Volkssouveränetät 
und demgemäß nur die Einräumung der vollziehenden Ge- 
walt an den König, und regelmäßig, um die Stellung des 
Monarchen noch mehr ihres begriffsmäßigen Charakters zu 
entkleiden, die Bestimmung, daß ihm die Einlegung des 
Veto gegen ein von der Volksvertretung angenommenes Ge- 
setz nur zweimal gestattet, dem zum dritten mal von den 
Ständen gebilligten Gesetze gegenüber aber untersagt sein 
solle. Ja nur mit genauer Noth hatte man die Anerken- 
nung eines kaum verhüllten Revolutionsrechts in die 
spanische Cortesverfassung verhindert. 1) Ebenso mußte es 
als Verletzung einmal der Stellung des Monarchen an sich, 
dann aber auch des bis dahin geltenden positiven Staatsrechts 
der einzelnen Länder angesehen werden, wenn man die Ver- 
fassungen, welche von einer gleichviel wie gearteten und ge- 
1) Baumgarten, Geschichte Spaniens, I, 522, 529. Es wurde die 
Aufnahme folgenden Satzes in die Verfassung beantragt: „Die Sou- 
veränetät ruht wesentlich in der Nation und infolge dessen steht ihr aus- 
schließlich das Recht zu, ihre Grundgesetze zu schaffen und die Regie- 
rungsform anzunehmen, die ihr am besten paßt.“ Die letzten 
Worte wurden als „überflüssig“ und „selbstverständlich““ mit geringer 
Majorität gestrichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.