Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von
Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be-
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden
Eisenbahnverwaltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirt-
schaftserschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn er-
forderlichen Grundstücke, frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Ab-
gaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorüber-
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des
Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der
Vermessung und Versteinung des ihm überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden
Frist nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Uber-
weisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne
weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzogliche
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig
erteilen wird. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsende
Aufwand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung
alsdann zu ersetzen.
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung
dieser sowie der im Artikel IV. unter Nr. 2 und 3 übernommenen Ver-
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren
sich zu verständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Uber-
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verbunden.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung
und Erhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Voon dem nach Artikel IV.Nr. 3 zu leistenden Barzuschuß ist die eine
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb ihres Landesgebiets,
die andere Hälfte vier Wochen nach Eröffnung des Betriebs (Personen= und
Gesetsammlung 1914. (Nr. 11331—11335. 5