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Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe-
pflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be-
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absl. 2
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Be-
stimmung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat die Herzogliche Regierung
die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen Regierung zu erstatten.
Artikel XI.
Ein Recht auf Erwerb der in das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Gebict
entfallenden Bahnstrecke wird die Herzogliche Regierung, solange die Bahn im
Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch
nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privatunter-
nehmer abgetreten werden, so bleibt der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung
das Recht vorbehalten, die Bahnstrecke nach Maßgabe des preußischen Eisenbahn-
gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XII.
Zur Einziehung von Stationen auf meiningenschem Gebiete sowie zur Ein-
stellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Regierung erforderlich.
Artikel X!III.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.