Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe- 
pflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be- 
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absl. 2 
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde- 
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten 
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und 
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die 
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Be- 
stimmung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat die Herzogliche Regierung 
die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen Regierung zu erstatten. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf Erwerb der in das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Gebict 
entfallenden Bahnstrecke wird die Herzogliche Regierung, solange die Bahn im 
Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch 
nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privatunter- 
nehmer abgetreten werden, so bleibt der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung 
das Recht vorbehalten, die Bahnstrecke nach Maßgabe des preußischen Eisenbahn- 
gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel XII. 
Zur Einziehung von Stationen auf meiningenschem Gebiete sowie zur Ein- 
stellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Regierung erforderlich. 
Artikel X!III. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen.
	        
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