Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 11. März 1913. 
(L. S.) Wilhelm Sprengell. (I. S.) Ludwig Frhr. v. Türcke. 
(L. S.) Paul Goetsch. 
(L. S.) Dr. Ernst Schneider. 
(L. S.) Dr. Fritz Pischel. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 11335.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt. Vom 11. März 1913. 
S.r Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die Herstellung einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Regierungsrat Dr. Fritz Pischelj 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und 
Gotha: 
Höchstihren Staatsrat und Kammerherrn Hans Bartold von Bassewitz, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Weidhausen nach Neustadt für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der 
Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb 
ihres Staatsgebiets. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
	        
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