Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung 
von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglich Sächsischen Regierung 
tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und 
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergaͤngen, 
Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitenwegen betreffen, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung und Genehmigung der Stationsanlagen der 
Herzoglichen Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder Wege, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, 
von der Herzoglichen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar 
preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben 
werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß 
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch 
daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst als der für 
etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel 11I 
zu bewirkende Bewachung der neuen Ulbbergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 m zwischen den Schienen betragen. 
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 und den dazu inzwischen ergangenen sowie künftig er- 
gehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn hergestellt 
und betrieben werden. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt für den 
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die 
Verpflichtung: 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschus, von 750 000 Mark, in Worten: = Siebenhundertfünfzigtausend 
Mark= zu gewähren. 
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Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von
	        
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