Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung
von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglich Sächsischen Regierung
tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergaͤngen,
Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitenwegen betreffen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung und Genehmigung der Stationsanlagen der
Herzoglichen Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder Wege, welche die geplante Eisenbahn kreuzen,
von der Herzoglichen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar
preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben
werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch
daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst als der für
etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel 11I
zu bewirkende Bewachung der neuen Ulbbergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 m zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 und den dazu inzwischen ergangenen sowie künftig er-
gehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn hergestellt
und betrieben werden.
Artikel IV.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die
Verpflichtung:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebs der Bahn zu gestatten;
3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschus, von 750 000 Mark, in Worten: = Siebenhundertfünfzigtausend
Mark= zu gewähren.
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Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von