Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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gemeinen Sicherheitspolizei liegt in demselben Gebiete den betreffenden Herzoglichen 
Organen ob. Diese werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereit- 
willig Unterstützung leisten. 
8 Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburgischen 
Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im übrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburgischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls 
geeignete Milifäranwärter, unter welchen die sachsen-coburg-gothaischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen 
nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IXN. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der 
im Herzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Herzoglichen Gerichten und — 
insoweit nicht Reichsgesetze Patz greifen — nach den sachsen-coburg-gothaischen 
Landesgesetzen beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von 
der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe 
der Königlich Preußischen Regierung befindet. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be. 
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter 
die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung 
solgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes 
vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der künftighin 
etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, 
als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgaben- 
pflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten 
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 beziehungs-
	        
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