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gemeinen Sicherheitspolizei liegt in demselben Gebiete den betreffenden Herzoglichen
Organen ob. Diese werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereit-
willig Unterstützung leisten.
8 Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburgischen
Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im übrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburgischen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls
geeignete Milifäranwärter, unter welchen die sachsen-coburg-gothaischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IXN.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
im Herzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Herzoglichen Gerichten und —
insoweit nicht Reichsgesetze Patz greifen — nach den sachsen-coburg-gothaischen
Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von
der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe
der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be.
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter
die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung
solgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der künftighin
etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung,
als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgaben-
pflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 beziehungs-