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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 5.
Inhalt: Geseb, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Danzig, S. 23. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1972 durch die Regierungsamteblätter veröffentlichten landesherrlichen Er-
lasse, Urkunden usw., S. 24.
(Nr. 11336.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Danzig. Vom 9. März 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
E 1.
Die Landgemeinden Brösen, Saspe und Schellmühl werden mit dem
1. April 1914 von dem Landkreise Danziger Höhe abgetrennt und mit der
Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Danzig vereinigt.
.
Zu demselben Zeitpunkte werden die Landgemeinden Weichselmünde, Heu-
bude und Krakau und der Gutsbezirk Rieselfeld sowie von der Landgemeinde
Neufähr der Ortsteil Westlich Neufähr von dem Landkreise Danziger Niederung
abgetrennt und mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Danzig vereinigt.
83.
Die Vereinigung erfolgt unter den Bedingungen, die die Begründung zum
Entwurfe dieses Gesetzes unter B Nr. 1 bis 7, je zu J, enthält, und die danach
der Regierungspräsident in Danzig im Amtsblatte der Regierung veröffentlichen wird.
Ebendort wird das Verzeichnis der den Ortsteil Westlich Neufähr bildenden
Parzellen veröffentlicht werden, so wie sie der bei den Akten der Regierung in
Danzig befindliche Flurbuchsauszug des Königlichen Katasteramts II in Danzig
vom 10. November 1913 angibt.
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11336.) 6
Ausgegeben zu Verlin den 16. März 1914.