Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Mit Fragen, für die ein nach dem Reichsgesetze, betreffend den Ausbau 
der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtabgaben, vom 
24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1137) gebildeter Strombeirat zuständig 
ist, hat sich der Wasserstraßenbeirat nicht zu befassen. 
86. 
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis, 
mindestens aber einmal im Jahre, berufen. 
87. 
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat ist befugt, Ausschüsse zu bilden, denen er 
die Vorbereitung seiner Beschlüsse wie auch die Wahrnehmung eines Teiles seiner 
Aufgaben übertragen kann. 
Finanzausschüsse zur Anhörung von Vertretern der Garantieverbände 
müssen gebildet werden: 
1. für den Rhein-Weser-Kanal; 
2. für den Großschiffahrtweg Berlin—Stettin; 
3. für die Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau und 
den Großschiffahrtweg bei Breslau; 
4. für die untere Netze von der Dragemündung aufwärts sowie den 
Bromberger Kanal und die untere Brahe. 
Die näheren Bestimmungen, namentlich auch wegen der Zusammensetzung 
und Berufung, werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der 
Finanzen getroffen. 
B. Landes-Wasserstraßenbeirat. 
S. 
Der Landes-Waseserstraßenbeirat besteht: 
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom König 
ernannt werden; 
b) aus den von den Bezirks-Wasserstraßenbeiräten nach näherer Bestim- 
mung der zuständigen Minister aus den Kreisen des Handels, der 
Industrie, der Schiffahrt sowie der Land= und Forstwirtschaft ent- 
sandten Mitgliedern; 
Jc) aus den von den zuständigen Ministern berufenen Mitgliedern, deren 
Anzahl ein Drittel der nach b gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf.
	        
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