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Mit Fragen, für die ein nach dem Reichsgesetze, betreffend den Ausbau
der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtabgaben, vom
24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1137) gebildeter Strombeirat zuständig
ist, hat sich der Wasserstraßenbeirat nicht zu befassen.
86.
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis,
mindestens aber einmal im Jahre, berufen.
87.
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat ist befugt, Ausschüsse zu bilden, denen er
die Vorbereitung seiner Beschlüsse wie auch die Wahrnehmung eines Teiles seiner
Aufgaben übertragen kann.
Finanzausschüsse zur Anhörung von Vertretern der Garantieverbände
müssen gebildet werden:
1. für den Rhein-Weser-Kanal;
2. für den Großschiffahrtweg Berlin—Stettin;
3. für die Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau und
den Großschiffahrtweg bei Breslau;
4. für die untere Netze von der Dragemündung aufwärts sowie den
Bromberger Kanal und die untere Brahe.
Die näheren Bestimmungen, namentlich auch wegen der Zusammensetzung
und Berufung, werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der
Finanzen getroffen.
B. Landes-Wasserstraßenbeirat.
S.
Der Landes-Waseserstraßenbeirat besteht:
a) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom König
ernannt werden;
b) aus den von den Bezirks-Wasserstraßenbeiräten nach näherer Bestim-
mung der zuständigen Minister aus den Kreisen des Handels, der
Industrie, der Schiffahrt sowie der Land= und Forstwirtschaft ent-
sandten Mitgliedern;
Jc) aus den von den zuständigen Ministern berufenen Mitgliedern, deren
Anzahl ein Drittel der nach b gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf.