Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei Bemessung des Wertes nicht 
berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des 
Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßregeln zur Erhaltung 
des Gegenstandes oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach 
den Umständen für erforderlich halten durfte. Sind Anordnungen nach §& 21 
getroffen, so ist auch der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen, soweit die 
Anordnungen nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen ver- 
anlaßt sind. 9 
Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach 
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich verschlechtert wird oder daß 
er der inländischen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht. 
8 10. 
Die „blieferung. kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige 
der Entdeckung drei Monate oder, falls eine Verpflichtung zur Anzeige nicht be- 
steht, seit der Entdeckung zwölf Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn 
der Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegenüber dem Eigentümer die 
Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat. 
Der Eigentümer kann den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Gegen- 
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob der Gegenstand ablieferungspflichtig ist 
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen 
drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen. 
Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalts, so beschließt 
der Bezirksausschuß. uu 
Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung an einen der Er- 
werbsberechtigten oder über die Entschädigung einigen, so gelten die Vorschriften 
— 20. 12 
Der Bezirksausschuß des Bezirkes, in dem der Gegenstand entdeckt worden 
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ab- 
lieferung vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Bezirksausschuß durch 
den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten bestimmt. 
Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so bestimmt der 
Provinzialrat den an erster Stelle Erwerbsberechtigten sowie geeignetenfalls die 
Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten 
an seine Stelle treten. Hierbei ist auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das 
Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen 
Rücksicht zu nehmen. 13 
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Regierungs- 
präsidenten einzureichen. In dem Antrage sind der Gegenstand, der Erwerbs. 
berechtigte sowie der Eigentümer, etwaige dinglich Berechtigte und sonst Ersatz- 
berechtigte (§& 8 Abs. 4) zu bezeichnen. 
  
11“
	        
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