Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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14. 
Die Entschädigung wird durch eine Schätzungskommission festgestellt. Der 
Eigentümer des abzuliefernden Gegenstandes und der Erwerbsberechtigte wählen 
je ein Mitglied. Der Regierungspräsident bestellt den Vorsitzenden) dieser muß 
zum Richteramte befähigt sein. Wird die Wahl eines Mitglieds nicht binnen 
vier Wochen nach Aufforderung durch den Regierungspräsidenten vorgenommen, 
so wird das Mitglied durch den Regierungspräsidenten bestellt. 
15. 
Die Schätzungskommission hat die Beteiligten zu hören; im übrigen be- 
stimmt sie das Verfahren nach freiem Ermessen. Erachtet die Schätzungskom- 
mission eine Besichtigung des Gegenstandes für erforderlich, so kann der Re- 
gierungspräsident die ersorderlichen Anordnungen treffen. 
16. 
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 
Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung den Be- 
teiligten binnen drei Monaten nach Zustellung der Rechtsweg offen. 
& 17. 
Die Entschädigung wird an den Eigentümer oder die sonst Ersatzberech- 
tigten (§ 8 Abs. 4) gezahlt, für welche die Feststellung erfolgt ist. 
Sind dinglich Berechtigte vorhanden, so ist die für den Eigentümer fest- 
gestellte Entschädigung zu hinterlegen. 
18. 
Nach Zahlung oder Hinterlegung der endgültig oder in dringenden Fällen 
der vorläufig festgestellten Entschädigung ist der Gegenstand abzuliefern. 
Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
Mit der Ablieferung erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem 
Gegenstande. 
8 10. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Erwerbsberechtigten zur 
Last. Es können nur Auslagen berechnet werden; den Mitgliedern der Schätungs- 
kommisston kann durch den Regierungspräsidenten eine Vergütung bewilligt 
werden. 
20. 
Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er ver- 
flichtet, den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auf- 
wendungen zu erstatten und in den Fällen des 9 8 Abs. 4 den dort bezeichneten 
Ersatz zu leisten. 
Dem Verzichte steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig 
sestgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten auf An- 
trag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.
	        
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