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& 21.
Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde,
ist befugt, zur Sicherstellung eines Gegenstandes, dessen Ablieferung verlangt werden
kann, auf Antrag eines Erwerbsberechtigten (§ 8 Abs. 2) die erforderlichen Anord-
nungen zu treffen.
Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nicht binnen zwei Wochen
die Ablieferung verlangt wird. In diesem Falle hat, wenn nicht nach § 8 Abs. 4
oder § 20 ein anderer zum Schadenersatze verpflichtet ist, der Antragsteller den
durch die Anordnungen entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Anordnungen
nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen veranlaßt sind.
Beschwerde.
822.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen des Regierungspräsidenten
findet die Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegen-
heiten statt. Gegen die Anordnungen der Ortspolizeibehörde findet die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten und die weitere Beschwerde an den Minister der
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten statt.
Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten entscheidet
gegebenenfalls im Einvernehmen mit den nach den allgemeinen Bestimmungen
beteiligten Ministern. 528
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses (6 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1) sind mit
Gründen zu versehen. Gegen diese Beschlüsse steht den Beteiligten binnen zwei
Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Provinzialrat zu.
Strafbestimmungen.
6#24.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer vorsätzlich die im 9 5 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vorschriften
des & 6 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Regierungspräsidenten ein; die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
*.25.
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird, soweit nicht
nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich
einen Gegenstand, dessen Ablieferung verlangt werden kann, zerstört, beschädigt
oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt.
Ist der Täter eine Person, die aus der Veranstaltung von Ausgrabungen
oder aus der Verwertung ausgegrabener oder gelegentlich entdeckter Gegenstände
der im 9 1 oder § 4 bezeichneten Art ein Gewerbe macht, so kann die Geld-
strafe bis zu zwanzigtausend Mark erhöht werden, auch kann auf Gefängnis bis
zu drei Monaten sowie auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.