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In den Fällen des Abs. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Regierungspräsidenten ein; die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Eine nicht
beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
8 26.
Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabung (§& 1, 4) finden
auf eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Grabung entsprechende
Anwendung. "
27.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in
Ansehung eines diesem Gesetz unterstehenden Gegenstandes weitergehende als die
in den I#§ 8 bis 21 begründeten Rechte zustehen.
8 28.
Für die Stadt Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Regierungs-
präsidenten.
Für Hessen-Nassau treten die Bezirksverbände an die Stelle der Provinz.
Für die Hohenzollernschen Lande treten der Landeskommunalverband und
die Amtsverbände an die Stelle der Provinz und der Kreise.
29.
Die Ausfühmungebesmmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister der
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, den 26. März 1914.
L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
Lentze. v. Falkenhayn.
(Nr. 11343.) Ubereinkommen vom November /Dezember 1913 zwischen Anhalt, Baden, Bayern,
Braunschweig, Bremen, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Lippe, Lübeck,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Preußen, Sachsen und Württem-
berg, betreffend die Anerkennung der Eichscheine und die gegenseitige Mit-
teilung der Ergebnisse der Eichungen und Eichprüfungen von Binnenschiffen.
1.
Die von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellten Eichscheine über
die Tragfähigkeit von Binnenschiffen werden von jedem Vertragsstaate den von
seinen Behörden ausgestellten Eichscheinen gleichgeachtet.