Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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In den Fällen des Abs. 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Regierungspräsidenten ein; die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Eine nicht 
beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. 
Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 26. 
Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabung (§& 1, 4) finden 
auf eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Grabung entsprechende 
Anwendung. " 
27. 
Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in 
Ansehung eines diesem Gesetz unterstehenden Gegenstandes weitergehende als die 
in den I#§ 8 bis 21 begründeten Rechte zustehen. 
8 28. 
Für die Stadt Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Regierungs- 
präsidenten. 
Für Hessen-Nassau treten die Bezirksverbände an die Stelle der Provinz. 
Für die Hohenzollernschen Lande treten der Landeskommunalverband und 
die Amtsverbände an die Stelle der Provinz und der Kreise. 
29. 
Die Ausfühmungebesmmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister der 
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 26. März 1914. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. 
Lentze. v. Falkenhayn. 
  
(Nr. 11343.) Ubereinkommen vom November /Dezember 1913 zwischen Anhalt, Baden, Bayern, 
Braunschweig, Bremen, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Lippe, Lübeck, 
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Preußen, Sachsen und Württem- 
berg, betreffend die Anerkennung der Eichscheine und die gegenseitige Mit- 
teilung der Ergebnisse der Eichungen und Eichprüfungen von Binnenschiffen. 
1. 
Die von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellten Eichscheine über 
die Tragfähigkeit von Binnenschiffen werden von jedem Vertragsstaate den von 
seinen Behörden ausgestellten Eichscheinen gleichgeachtet.
	        
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