Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Wird in einem Vertragsstaat ein Binnenschiff geeicht oder einer Eichprüfung 
unterzogen, dessen Heimatsort im Gebiet eines anderen Vertragsstaats liegt, so 
ist dem letzteren von dem Ergebnisse der Eichung oder der Eichprüfung Mitteilung 
zu machen. Außerdem erfolgt eine solche Mitteilung an die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung hinsichtlich der in Oldenburg beheimateten Binnenschiffe. 
82. 
Die Mitteilungen unterbleiben in Ansehung der Schiffe mit eigener Trieb- 
kraft, deren Tragfähigkeit 15 000 Kilogramm oder weniger beträgt, sowie in 
Ansehung der sonstigen Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 20 000 Kilogramm 
oder weniger. 
Bei Schiffen, die in Hamburg oder in Lübeck beheimatet sind, erfolgen je- 
doch die Mitteilungen, wenn sie eine Tragfähigkeit von mehr als 10 000 Kilo- 
gramm besitzen. Das Gleiche gilt bei Dampfschiffen und anderen Schiffen mit 
eigener Triebkraft, die in Mecklenburg-Schwerin beheimatet sind, wenn sie eine 
Tragfähigkeit von mehr als 10 000 Kilogramm besitzen; bei Dampfschiffen und 
anderen Schiffen mit eigener Triebkraft, die in Oldenburg beheimatet sind, wenn 
sie eine Tragfähigkeit von mehr als 7 500 Kilogramm besitzen, und bei sonstigen 
in Oldenburg beheimateten Schiffen, wenn sie eine Tragfähigkeit von mehr als 
10 000 Kilogramm besitzen. 
Elsaß-Lothringen hat Eichzwang für die auf seinen Kanälen verkehrenden 
Binnenschiffe nur bei einer Tragfähigkeit von 50 000 Kilogramm und mehr 
und macht daher Mitteilungen über Schiffe von geringerer Tragfähigkeit nicht. 
83. 
Die Mitteilungen geschehen vierteljährlich und zwar spätestens am 1. Fe- 
bruar, 1. Mai, 1. August und 1. November für die in den vorangegangenen 
Kalendervierteljahren vorgenommenen Eichungen und Eichprüfungen. Leeranzeigen 
finden nicht statt. 
84. 
Die Mitteilungen müssen enthalten: 
1. das Datum der Eichung oder des Eichscheins sowie die Angabe des 
angewendeten Eichverfahrens; 
2. das Datum der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung; 
3. den Namen oder die Devise des Schiffes sowie gegebenenfalls Buch- 
stabe und Nummer der vorhergehenden Eintragung im Eichregister; 
4. seinen Heimatsort; 
5. den Namen und den Wohnort des Schiffseigners; 
6. 
7. 
8. 
  
  
die Schiffsgattung, die Bauart und das Baumaterial; 
den Ort und die Zeit der Erbauung; 
die Tragfähigkeit zufolge der Eichung oder der Eichprüfung. 
Es sind tunlichst Formulare zu verwenden.
	        
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