Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

82. 
Das Landeswasseramt wird in Senate eingeteilt, welche die Bezeichnung: 
Erster Senat, Zweiter Senat usw. führen. Die Geschäfte werden auf die Senate 
durch das Präsidium nach örtlichen Bezirken verteilt. 
6 3. 
Der Präsident und jedes ständige Mitglied müssen einem Senat und 
können mehreren Senaten angehören. 
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahrs auf dessen 
Dauer für jeden Senat die ständigen Mitglieder und für den Fall ihrer Ver- 
hinderung die Vertreter. g4 
Der Vorsitz wird im Plenum des Landeswasseramts und in den Senaten 
vom Präsidenten oder einem Senatspräsidenten geführt. 
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz 
im Plenum der dem Dienstalter nach älteste Senatspräsident und in den Senaten 
das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste 
ständige Mitglied, soweit hier nicht die Vertretung nach § 3 Abs. 2 dem Präsi- 
denten oder einem anderen Senatspräsidenten übertragen ist. 
85. 
Die Laienmitglieder werden dem Senate zugeteilt, der die Angelegenheiten 
desjenigen Bezirkes (§ 2) bearbeitet, in dem sie ihren Wohnsitz haben; sie werden 
von dem Vorsitzenden des Senats durch Abnahme des Staatsdienereids vereidigt. 
Die Reihenfolge, in der die Laienmitglieder zu den Sitzungen ihres Senats 
einzuberufen sind, wird bei Beginn jedes Geschäftsjahrs für dessen Dauer durch 
das Präsidium bestimmt. 
Die Laienmitglieder sind in der so festgestellten Reihenfolge zu den einzelnen 
Sitzungen durch die Vorsitzenden der Senate, und zwar in der Regel mindestens 
zwei Wochen vor der Sitzung, einzuberufsen. Im Falle der Behinderung ist 
das der Reihenfolge nach nächste Laienmitglied einzuberufen, in dringenden Fällen 
kann jedes erreichbare Laienmitglied einberufen werden, auch wenn es einem 
anderen Senate zugeteilt ist. 
Jede Einberufung eines Mitglieds gilt für die Reihenfolge der Heran- 
ziehung als Teilnahme an der Sitzung; Laienmitglieder, die in dringenden Fällen 
zugezogen werden, sind wieder einzuberufen, wenn sie in der festgestellten Reihen- 
folge an der Reihe sind. 
Eine Abweichung von der Reihenfolge ist, abgesehen von dringenden 
Fällen, nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung des Präsidenten des 
Landeswasseramts gestattet. Solche besondere Gründe können vorliegen, wenn 
im einzelnen Falle bekannt ist, daß das der Reihenfolge nach zur Teilnahme 
berufene Mitglied persönlich an dem Ausgange der Entscheidung beteiligt ist, 
oder wenn es nach Lage des Falles dringend erwünscht ist, daß an der Ent- 
  
  
 
	        
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