Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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scheidung ein Laienmitglied teilnimmt, das die vorliegenden besonderen Verhält- 
nisse gründlich kennt oder das bereits an früheren Verhandlungen über eine zur 
Entscheidung stehende Sache teilgenommen hat. 
Bei jeder Abweichung von der festgestellten Reihenfolge sind die Gründe 
aktenkundig zu machen. gea3 
Die Laienmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und 
bei den im Auftrage des Landeswasseramts vorgenommenen Reisen Reisekosten 
(Tagegelder und Fahrkosten) nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten im 
&1 umnter III des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 
26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) und den dazu ergangenen Ausführungs- 
vorschriften bestimmten Sätzen. Die in Berlin oder in geringerer Entfernung 
als zwei Kilometer von Berlin wohnenden Laienmitglieder erhalten für die Teil- 
nahme an den Sitzungen eine Pauschvergütung von 12 Mark für den Tag. 
& 7. 
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und 
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten 
ständigen Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im 
Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
88. 
Das Plenum wird unter dem Vorsitze des Präsidenten oder seines Stell- 
vertreters gebildet durch die Gesamtheit der übrigen ständigen Mitglieder und 
ebenso viele Laienmitglieder, als ständige Mitglieder außer dem Vorsitzenden bei 
der Entscheidung mitwirken. 
Die Laienmitglieder werden auch zu den Sitzungen des Plenums nach 
Maßgabe des §& 5 dieser Verordnung einberufen und zwar in der Weise, daß 
bis zur Erreichung der gesetzlichen Anzahl zunächst aus dem Ersten Senate, dann 
aus dem Zweiten Senat und so fort in derselben Reihenfolge immer dasjenige 
Mitglied einberufen wird, welches zur Teilnahme an den Sitzungen seines Senats 
an der Reihe ist. 
80. 
Vor das Plenum gehören außer den ihm durch Gesetz zugewiesenen An- 
gelegenheiten: 
1. diejenigen allgemeinen Fragen des Geschäftsganges oder des Dienstes, 
welche der Präsident dem Plenum zur Beratung oder zur Beschluß- 
fassung überweistz 
2. die von dem Landeswasseramte zu erstattenden Gutachten, insbesondere 
über Gesetzgebungsfragen. 
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Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines 
anderen Senats oder des Plenums abweichen, so ist über die streitige Rechts- 
frage die Entscheidung des Plenums einzuholen. Eine Entscheidung des Plenums 
14“
	        
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