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scheidung ein Laienmitglied teilnimmt, das die vorliegenden besonderen Verhält-
nisse gründlich kennt oder das bereits an früheren Verhandlungen über eine zur
Entscheidung stehende Sache teilgenommen hat.
Bei jeder Abweichung von der festgestellten Reihenfolge sind die Gründe
aktenkundig zu machen. gea3
Die Laienmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und
bei den im Auftrage des Landeswasseramts vorgenommenen Reisen Reisekosten
(Tagegelder und Fahrkosten) nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten im
&1 umnter III des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom
26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) und den dazu ergangenen Ausführungs-
vorschriften bestimmten Sätzen. Die in Berlin oder in geringerer Entfernung
als zwei Kilometer von Berlin wohnenden Laienmitglieder erhalten für die Teil-
nahme an den Sitzungen eine Pauschvergütung von 12 Mark für den Tag.
& 7.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten
ständigen Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im
Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
88.
Das Plenum wird unter dem Vorsitze des Präsidenten oder seines Stell-
vertreters gebildet durch die Gesamtheit der übrigen ständigen Mitglieder und
ebenso viele Laienmitglieder, als ständige Mitglieder außer dem Vorsitzenden bei
der Entscheidung mitwirken.
Die Laienmitglieder werden auch zu den Sitzungen des Plenums nach
Maßgabe des §& 5 dieser Verordnung einberufen und zwar in der Weise, daß
bis zur Erreichung der gesetzlichen Anzahl zunächst aus dem Ersten Senate, dann
aus dem Zweiten Senat und so fort in derselben Reihenfolge immer dasjenige
Mitglied einberufen wird, welches zur Teilnahme an den Sitzungen seines Senats
an der Reihe ist.
80.
Vor das Plenum gehören außer den ihm durch Gesetz zugewiesenen An-
gelegenheiten:
1. diejenigen allgemeinen Fragen des Geschäftsganges oder des Dienstes,
welche der Präsident dem Plenum zur Beratung oder zur Beschluß-
fassung überweistz
2. die von dem Landeswasseramte zu erstattenden Gutachten, insbesondere
über Gesetzgebungsfragen.
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Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines
anderen Senats oder des Plenums abweichen, so ist über die streitige Rechts-
frage die Entscheidung des Plenums einzuholen. Eine Entscheidung des Plenums
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