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ist ferner einzuholen, wenn ein Senat von einer früheren Entscheidung eines
anderen Senats oder des Plenums in einer anderen wichtigen Frage von all-
gemeiner Bedeutung abweichen will und der Präsident des Landeswasseramts die
Einholung der Entscheidung des Plenums für angezeigt hält. Die Entscheidung
des Plenums ergeht in allen Fällen, mit Ausnahme der Entscheidungen in
Disziplinarsachen, ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung
des Plenums ist den von den zuständigen Ministern zur Wahrnehmung des
öffentlichen Interesses bestellten Kommissaren Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
über die zur Entscheidung stehende Frage zu äußern.
Die Entscheidung der Frage durch das Plenum ist in der zu entscheidenden
Sache bindend.
Soweit vor Entscheidung der Sache selbst eine vorgängige mündliche Ver-
handlung beschlossen wird, erfolgt diese durch den erkennenden Senat auf Grund
einer erneuten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien unter Mitteilung
der ergangenen Entscheidung der Frage zu laden sind.
11.
Dem Präsidenten liegt neben den Geschäften, die ihm als Vorsitzenden des
Präsidiums, des Plenums und des von ihm geleiteten Senats zukommen, die
Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Der Präsident
sorgt dafür, daß die eingehenden Schriftstücke mit einem den Tag des Einganges
bekundenden Vermerke versehen werden;) er entscheidet im Qweifelsfalle, vor
welchen Senat eine Sache gehört, und bestimmt die Sitzungsräume und die
ordentlichen Sitzungstage der Senate. Er verfügt in allen Verwaltungsange-
legenheiten, insbesondere in denjenigen, welche das Etatswesen, die nötigen An-
schaffungen, die Erhaltung der Geschäftsräume, die Anlegung und Vervoll-
ständigung der Bibliothek und dergleichen betreffen, und regelt den Geschäftsgang.
Er ernennt ferner die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten, überwacht ihre
Dienstführung, verteilt unter sie die Geschäfte, erläßt für diese Beamten die
nötigen Anweisungen, erteilt ihnen Urlaub und übt über sie die Disziplin (F 372
Abs. 2 des Wassergesetzes).
Ist der Präsident behindert, so wird er in den Präsidialgeschäften durch
einen Senatspräsidenten und, wenn die Senatspräsidenten verhindert sind, durch
ein ständiges Mitglied vertreten.
Die Reihenfolge der zur Vertretung berufenen Senatspräsidenten und nach
ihnen der Räte bestimmt sich nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach
dem Lebensalter.
8 12.
Jeder Senatspräsident verteilt für den von ihm geleiteten Senat, vor-
behaltlich des Aufsichtsrechts des Präsidenten, die Geschäfte unter die Mitglieder;
er bezeichnet die Berichterstatter und Mitberichterstatter.
8 13.
Die Sitzungen der Senate finden an den ein für allemal bestimmten
Tagen statt. Vorbehalten bleibt die Abhaltung außerordentlicher Sitzungen, die,