Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

& 18. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und die Beratungen in den 
Sitzungen; er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschieden- 
heiten über die Fragestellung oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet 
der Senat. Bei der Beratung ist kein Protokollführer zuzuziehen. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in dem Verhandlungs- 
protokoll und in den Entscheidungen keinen schriftlichen Ausdruck finden; jedes 
Mitglied ist jedoch berechtigt, seine abweichende Ansicht mit Gründen in einem 
dem Vorsitzenden überreichten Schriftstücke niederzulegen. Die Schriftstücke werden 
mit den Urschriften und den vorbereitenden Arbeiten der Berichterstatter aufbewahrt. 
In den Senaten stimmt der Berichterstatter zuerst, sodann, wenn ein Mit- 
berichterstatter ernannt ist, dieser. Danach stimmen die Laienmitglieder in der 
sich aus § 5 ergebenden Reihenfolge, nach ihnen das zweite ständige Mitglied und 
zuletzt der Vorsitzende. Hat der Vorsitzende die Berichterstattung selbst übernommen 
und deshalb zuerst gestimmt, so stimmen nach den Laienmitgliedern die ständigen 
Mitglieder nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, 
und zwar das jüngere zuerst. 
Im Plenum stimmt der Berichterstatter zuerst, sodann der Mitbericht- 
erstatter. Der Vorsitzende stimmt zuletzt, vor ihm stimmen die Senatspräsidenten 
nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, und zwar 
der jüngste zuerst. Vor den Senatspräsidenten stimmen in derselben Reihenfolge 
wie diese die übrigen ständigen Mitglieder und vor ihnen die Laienmitglieder in 
der sich aus § 5 ergebenden Reihenfolge. 
8 19. 
Bei den im mündlichen Verfahren zu erledigenden Sachen wird der Ver- 
handlungstermin nach Eingang des Berichts, in schleunigen Sachen nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden aber auch vor dessen Anfertigung anberaumt. 
Die anstehenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vor- 
sitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machen- 
den Reihenfolge erledigt. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrage des Sachverhalts 
durch den Berichterstatter. Der Vortrag kann bei dem Erscheinen beider Parteien 
diesen überlassen werden. " 
20. 
Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung durch Verlesung. Wird die 
Verkündung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch mündliche 
Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung. . 
Nach Befinden des Senats kann die Verkündung der Entscheidung bis 
zu einer der nächsten Sitzungen ausgesetzt werden; zu dieser werden die Parteien 
mündlich geladen. Einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht. 
Aus besonderem Anlasse kann der Senat beschließen, die mit Gründen ver- 
sehene Ausfertigung der Entscheidung den Parteien und dem Kommissar zur Wahr- 
nehmung des öffentlichen Interesses an Stelle der Verkündung zustellen zu lassen.
	        
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