& 18.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und die Beratungen in den
Sitzungen; er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschieden-
heiten über die Fragestellung oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet
der Senat. Bei der Beratung ist kein Protokollführer zuzuziehen.
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf in dem Verhandlungs-
protokoll und in den Entscheidungen keinen schriftlichen Ausdruck finden; jedes
Mitglied ist jedoch berechtigt, seine abweichende Ansicht mit Gründen in einem
dem Vorsitzenden überreichten Schriftstücke niederzulegen. Die Schriftstücke werden
mit den Urschriften und den vorbereitenden Arbeiten der Berichterstatter aufbewahrt.
In den Senaten stimmt der Berichterstatter zuerst, sodann, wenn ein Mit-
berichterstatter ernannt ist, dieser. Danach stimmen die Laienmitglieder in der
sich aus § 5 ergebenden Reihenfolge, nach ihnen das zweite ständige Mitglied und
zuletzt der Vorsitzende. Hat der Vorsitzende die Berichterstattung selbst übernommen
und deshalb zuerst gestimmt, so stimmen nach den Laienmitgliedern die ständigen
Mitglieder nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter,
und zwar das jüngere zuerst.
Im Plenum stimmt der Berichterstatter zuerst, sodann der Mitbericht-
erstatter. Der Vorsitzende stimmt zuletzt, vor ihm stimmen die Senatspräsidenten
nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, und zwar
der jüngste zuerst. Vor den Senatspräsidenten stimmen in derselben Reihenfolge
wie diese die übrigen ständigen Mitglieder und vor ihnen die Laienmitglieder in
der sich aus § 5 ergebenden Reihenfolge.
8 19.
Bei den im mündlichen Verfahren zu erledigenden Sachen wird der Ver-
handlungstermin nach Eingang des Berichts, in schleunigen Sachen nach dem
Ermessen des Vorsitzenden aber auch vor dessen Anfertigung anberaumt.
Die anstehenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vor-
sitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machen-
den Reihenfolge erledigt.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrage des Sachverhalts
durch den Berichterstatter. Der Vortrag kann bei dem Erscheinen beider Parteien
diesen überlassen werden. "
20.
Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung durch Verlesung. Wird die
Verkündung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch mündliche
Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung. .
Nach Befinden des Senats kann die Verkündung der Entscheidung bis
zu einer der nächsten Sitzungen ausgesetzt werden; zu dieser werden die Parteien
mündlich geladen. Einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.
Aus besonderem Anlasse kann der Senat beschließen, die mit Gründen ver-
sehene Ausfertigung der Entscheidung den Parteien und dem Kommissar zur Wahr-
nehmung des öffentlichen Interesses an Stelle der Verkündung zustellen zu lassen.