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abgeänderten Reglements über die Anwendung des größeren, mittleren und kleineren
Königlichen Wappens vom 9. Januar 1817 (Gesetzsamml. S. 26) von dem
Obertribunale geführt wurden.
Die Siegel sind mit der Umschrift: „Königlich Preußisches Landeswasser-
amt“ zu versehen.
Das größere Siegel wird nur bei den Ausfertigungen der Entscheidungen
gebraucht.
Der Präsident bedient sich des kleineren Siegels mit der Umschrift:
„Der Präsident des Königlich Preußischen Landeswasseramts“
der Kommissar des Landeswasseramts des kleineren Siegels mit der Umschrift:
„Königlich Preußisches Landeswasseramt, Kommissionssiegel“,
das Sekretariat eines Siegels mit dem Königlichen Adler und der Umschrift:
„Sekretariat des Königlich Preußischen Landeswasseramts“.
827.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgen die vom Landes-
wasseramte zu bewirkenden Zustellungen entweder durch die Post oder durch damit
besonders beauftragte Beamte. Die erstere Art der Zustellung bildet die Regel.
Die Vorschriften der §§# 171 bis. 173, 180 bis 186, 188, 191, des
§ 194 Abs. 1, des § 195 und der §§ 203 bis 206 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 182 ist jedoch das zu übergebende
Schriftstück nur bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungs-
orts niederzulegen und im Falle des § 195 ist die Urkunde von dem Postboten
der Postanstalt und von dieser dem Landeswasseramte zu überliefern; ferner ist
im Falle des § 194 Abs. 1 in den Akten zu bescheinigen, daß die Ubergabe des
zuzustellenden Schriftstücks an die Post in der im 9§ 194 Abs. 1 bezeichneten Art
geschehen ist.
*2.
Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung einer ergangenen
Entscheidung der Regel nach nur einem von ihnen zuzustellen. Die übrigen
Teilnehmer sind hiervon unter Beifügung einer Abschrift des Tenors der Ent-
scheidung zu benachrichtigen.
Bei Streitgenossen, welche Vertreter aus ihrer Mitte bestellt haben, werden
die Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen nur an einen Vertreter zugestellt.
8 29.
In den Fällen der 199 bis 201 der Zivilprozeßordnung ist die Zu-
stellung in der dort vorgeschriebenen Weise zu bewirken.
Eine in einem anderen deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt,
sofern sie nicht nach den mit diesem bestehenden Vereinbarungen durch die Post
ausführbar ist, mittels Ersuchens der zuständigen Behörde.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörden
oder Beamten, daß die Zustellung bewirkt sei, nachgewiesen.