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30.
Soll eine Frist in Lauf gesetzt werden oder soll eine Entscheidung, eine
Ladung oder ein Schriftstück, an dessen Empfang sich gesetzlich oder richterlich
bestimmte Folgen knüpfen, zugestellt werden, so muß die Zustellung (Benach-
richtigung, Mitteilung) unter Beobachtung der Vorschriften der §#§ 27 bis 29
bewirkt werden. Ob auch in anderen als solchen Fällen eine Zustellung unter
Beobachtung der Vorschriften der I§ 27 bis 29 bewirkt werden soll, bleibt der
Anordnung des Landeswasseramts im einzelnen Falle vorbehalten.
/31.
Das Geschäftsjahr des Landeswasseramts ist das Kalenderjahr.
32.
Das Landeswasseramt hält Ferien während der Zeit bom 15. Juli bis
15. September.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.
In der Ferienzeit fallen die regelmäßigen Sitzungen aus. Zur Erledigung
schleuniger Angelegenheiten sind ein oder mehrere Feriensenate zu bilden. Die
ständigen Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, sowie die Stellvertreter, die
für verhinderte Mitglieder von den Vorsitzenden der Feriensenate einzuberufen
sind, bestimmt das Präsidium. Die Einberufung der Laienmitglieder bestimmt
sich nach § 5. Die Präsidialgeschäfte werden durch die Ferien nicht unterbrochen.
Der Präsident regelt hiernach die Beurlaubung der Mitglieder während
der Ferien, unbeschadet der Befugnis der Mitglieder, sich für die im & 33 gedachte
Zeit vom Sitze des Landeswasseramts zu entfernen.
33.
Außer der Ferienzeit darf der Präsident sich nicht über acht Tage ohne
Urlaub des Präsidenten des Staatsministeriums vom Sitze des Gerichts entfernen.
Die Senatspräsidenten und die anderen ständigen Mitglieder des Landeswasser-
amts dürfen sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die
Sitzungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Sitze des Landeswasseramts ent.
fernen. Die Erteilung des Urlaubs an sie steht bis zur Dauer von sechs Wochen
dem Präsidenten, über diese Dauer hinaus dem Präsidenten des Staats-
ministeriums zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1914.
(I. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
Lentze. v. Falkenhayn.