Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 14.
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1914, S. do. —
Verordnung, betreffend die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden, S. o91. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. o2.
(Nr. 11351.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1914. Vom 3. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: «
Fl.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das.
Etatsjahr 1914 wird
in Einnahme
auf 4845 881 995 Marh
nämlich
auf 4779 338 895 Mark an ordentlichen und
auf 66 543 100 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 4 845 881 995 Mark,
nämlich
auf 4542 870 499 Mark an dauernden und
auf 303 011 496 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
2
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1914 wird
in Einnahme
auf 12 300 Mark und
in Ausgabe
auf 1 013 286 Mark
festgestellt.
Cesetsammlung 1914. (Nr. 11351—11332) 16
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1914.