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Der Bau der bezeichneten Bahn ist davon abhängig, daß die Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt und daß
die Interessenten die ihnen von der Königlich Sächsischen Regierung angesonnenen
Leistungen übernehmen, insbesondere den Grund und Boden unentgeltlich zur
Verfügung stellen.
Artikel 2.
Die Feststellung des Grenzüberganges sowie der Führung der Bahnlinie
auf preußischem Gebiete bleibt besonderer Vereinbarung zwischen beiden hohen
Regierungen vorbehalten.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Sächsischen
Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und die Ge-
nehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Anlagen — Wege-
übergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Seitenwegen,
Einzäunungen usw. — betreffen, die im öffentlichen Interesse und zur Sicherung
der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Hochbauten, soweit diese erforderlich ist,
innerhalb des preußischen Gebiets den zuständigen preußischen Behörden vor-
behalten.
Artikel 3.
Uber die Mitbenutzung des Bahnhofs Eilenburg wird ein besonderer Bau-
und Betriebsvertrag zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen
werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Sächsische Regierung.
Artikel 5.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung des auf preußischem Gebiete gelegenen
Teiles der Bahnlinie der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten; indes
wird die technische Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bahn und deren
betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich Sächsischen Regierung über-
lassen.
Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden
und Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
in preußischem Gebiete liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob.
Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die
Handhabung der ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung ihrer aus
diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der