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(Nr. 11426.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens auf den Ausbau einer Kreisstraße von Wulfen nach
Hervest im Kreise Recklinghausen. Vom 24. April 1915.
Auf Grund des 9 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit
Nachtrag vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) wird bestimmt, daß das
vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Allerhöchsten Ver-
ordnung bei dem von den Gemeinden Wulfen und Hervest im Landdkreise
Recklinghausen auszuführenden, mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Ausbau
des öffentlichen Weges von Wulfen nach Hervest als Kreisstraße stattfindet.
Berlin, den 24. April 1915.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlem er. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetz-
samml. S. 153) am 15. März 1915 vom Staatsministerium vollzogene
Statut für die Moorwiesen-Entwässerungsgenossenschaft Neuhöfchen-Jordan
in Neuhöfchen im Kreise Züllichau-Schwiebus durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 15 S. 148, ausgegeben am
10. April 1915;
. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914
(Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom
31. März 1915, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den
Kreis Randow zur Erwerbung eines in der Gemarkung Gotzlow belegenen,
der Aktiengesellschaft Hedwigshütte gehörenden Grundstücks für die künst-
lerische Ausgestaltung der Umgebung des von der Provinz Pommern
errichteten Bismarckdenkmals bei Stettin und zur Anlage einer Fahr-
straße zum Denkmal, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in
Stettin Nr. 16 S. 138, ausgegeben am 17. April 1915.
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Redigiert im Bureau des Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckrrei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 .
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .K)0 sind an die Postanftalten zu richten.