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(Nr. 11452.) Verordnung zur Ergänzung der Artikel 10 und 14 der Verordnung zur Aus-
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (Gesetzsamml.
S. 562). Vom 16. August 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen zur Ergänzung der Artikel 10 und 14 der Verordnung zur Ausführung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899, was folgt:
Der Justizminister kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Befreiung von
der Vorschrift, daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebens-
jahrs eine Ehe eingehen darf, sowie von dem für die Annahme an Kindes
Statt erforderlichen Alter (Bürgerliches Gesetzbuch §9# 1303) 1322, 1744, 1745)
den Amtsgerichten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. August 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Jagow. Helfferich.
(Nr. 11453.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Amwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei dem Bau eines Straßendammes von Danzig nach
Heubude. Vom 14. August 1915.
Auf Grund des 9# 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäfti-
gung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159)
mit Nachtrag vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) wird bestimmt, daß
das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Allerhöchsten
Verordnung bei dem von der Stadtgemeinde Danzig auszuführenden, durch
Erlaß des Staatsministeriums vom 6. August d. J. mit dem Enteignungsrecht
ausgestatteten Unteinehmen der Heistellung eines 100 Meter breiten, der Verbindung
des Stadtinnern mit dem eingemeindeten Vororte Heubude dienenden Dammes
staitfindet.
Berlin, den 14. August 1915.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. Helfferich.