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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915
Nr. 38.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, S. 127. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden usw, S. 128.
(Nr. 11454.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, be-
treffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
beträgen (Gesetzsamml. S. 545). Vom 24. August 1915. "
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, was folgt:
Artikel 1.
Der § 46 der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, (Gesetzsamml.
S. 545) wird dahin abgeändert:
I. Die Nr. 4 des Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: und die
Aufwandsentschädigungen, die auf Grund der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne,
vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) gewährt werden“.
II. In den Abs. 2 und 4 tritt an die Stelle der dort vorgesehenen Summe
von eintausendfünfhundert Mark bis auf weiteres die Summe von
zweitausend Mark.
Artikel 2.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben
die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Vorschrift des Artikel 1 Nr. II tritt gleichzeitig mit der Verordnung
des Bundesrats über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts-
und ähnlichen Ansprüchen vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 285) außer Kraft.
Gesetzlammlung 1915. (Nr. 11454.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1915