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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 40.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen Einfalls zerstörten
oder abhanden gekommenen Grundbuchblätter des Amtsgerichts in Wischwill, S. 131. — Verord-
nung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen Einfalls zerstörten oder ab.-
handen gekommenen Grundbücher der Amtsgerichte in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyck, Marggra-
bowa, Pillkallen und Stallupönen, S. 132.— Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung
des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Herrichtung des von den Eisenbahnanlagen um-
schlossenen Teiles des Südfrontgeländes im Weichbilde der Stadt Königsberg i. Pr. als Industrie-
gelände, S. 1839. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 137.
(r. 11457.) Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen
Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchblätter des Amts-
gerichts in Wischwill. Vom 31. August 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen in Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt:
Die bei dem Amtsgericht in Wischwill gelegentlich des russischen Einfalls
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchblätter sind nach Inhalt der die
Grundstücke betreffenden Grundakten und der bei ihnen gehaltenen Tabellen
wiederherzustellen. Die Wiederherstellung erfolgt kosten= und stempelfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. August 1915.
(L. S.) Wilhelm.
Beseler.
Eesetzsammlung 1915. (Mr. 11457—11459.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.