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(Nr. 11458.) Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen
Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher der Amtsgerichte
in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyck, Marggrabowa, Millkallen und
Stallupönen. Vom 31. August 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen in Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt:
1.
Die gelegentlich des russischen Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen
Grundbücher der Amtsgerichte in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyuck, Marggrabowa,
Pillkallen, Stallupönen sind von Amts wegen wiederherzustellen.
82.
Sind die zu den zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbüchern
gehörenden Grundakten oder die Tabellen unversehrt geblieben, so sind nach An-
hörung des Eigentümers oder seines Erben die Grundbuchblätter nach Maßgabe
des Inhalts der Grundakten oder der Tabellen wiederherzustellen.
Die Anwendung des Abs. 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Eigentümer der Eintragung eines Rechtes, welches nach dem Inhalte der Grund-
akten oder der Tabelle in dem zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuch
eingetragen war, widerspricht. In diesem Falle ist, wenn nicht der vorzuladende
Berechtigte auf die Eintragung des Rechtes verzichtet, zugleich mit dem Rechte
der Widerspruch des Eigentümers einzutragen.
Jede aus den Grundakten oder der Tabelle übernommene Eintragung ist
dem Eigentümer sowie im übrigen allen aus den Grundakten oder der Tabelle
ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt
ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekanntmachung
verzichtet wird.
3.
Außer dem Falle des 9 2 erfolgt die Wiederherstellung der Grundbücher
nach Maßgabe der Vorschriften der §# 4 bis 15.
84.
Das Grundbuchamt hat die Katasterbehörde um Erteilung eines beglaubigten
Auszugs aus dem Steuerbuche zu ersuchen.
85.
Uber das Eigentum am Grundstücke sind zu vernehmen:
1. der in den Steuerbüchern bezeichnete Eigentümer oder dessen Erbez;
2. derjenige, der von den unter 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet
wird oder für dessen Eigentum sich Anzeichen ergeben.