Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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(Nr. 11458.) Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der gelegentlich des russischen 
Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher der Amtsgerichte 
in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyck, Marggrabowa, Millkallen und 
Stallupönen. Vom 31. August 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen in Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt: 
1. 
Die gelegentlich des russischen Einfalls zerstörten oder abhanden gekommenen 
Grundbücher der Amtsgerichte in Arys, Bialla, Johannisburg, Lyuck, Marggrabowa, 
Pillkallen, Stallupönen sind von Amts wegen wiederherzustellen. 
82. 
Sind die zu den zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbüchern 
gehörenden Grundakten oder die Tabellen unversehrt geblieben, so sind nach An- 
hörung des Eigentümers oder seines Erben die Grundbuchblätter nach Maßgabe 
des Inhalts der Grundakten oder der Tabellen wiederherzustellen. 
Die Anwendung des Abs. 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
Eigentümer der Eintragung eines Rechtes, welches nach dem Inhalte der Grund- 
akten oder der Tabelle in dem zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuch 
eingetragen war, widerspricht. In diesem Falle ist, wenn nicht der vorzuladende 
Berechtigte auf die Eintragung des Rechtes verzichtet, zugleich mit dem Rechte 
der Widerspruch des Eigentümers einzutragen. 
Jede aus den Grundakten oder der Tabelle übernommene Eintragung ist 
dem Eigentümer sowie im übrigen allen aus den Grundakten oder der Tabelle 
ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt 
ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekanntmachung 
verzichtet wird. 
3. 
Außer dem Falle des 9 2 erfolgt die Wiederherstellung der Grundbücher 
nach Maßgabe der Vorschriften der §# 4 bis 15. 
84. 
Das Grundbuchamt hat die Katasterbehörde um Erteilung eines beglaubigten 
Auszugs aus dem Steuerbuche zu ersuchen. 
85. 
Uber das Eigentum am Grundstücke sind zu vernehmen: 
1. der in den Steuerbüchern bezeichnete Eigentümer oder dessen Erbez; 
2. derjenige, der von den unter 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet 
wird oder für dessen Eigentum sich Anzeichen ergeben.
	        
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