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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 41.
(Nr. 11460.) Verordnung, betreffend die nächsten Wahlen zu den Arztekammern und zu der
Zahnärztekammer für das Königreich Preußen. Vom 31. August 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Amtsdauer der Arztekammern, die gemäß § 6 Abs. 1 und § 12
Unserer Verordnung vom 25. Mai 1887 (Gesetzsamml. S. 169), betreffend die
Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung, und Unserer Verordnung vom
24. September 1914 (Gesetzsamml. S. 163), betreffend die nächsten Wahlen zu
den Arztekammern, bis zum Schlusse des Jahres 1915 läuft, sowie die Amts-
dauer der Zahnärztekammer für das Königreich Preußen, die gemäß § 5 Abs. 1
Unserer Verordnung vom 16. Dezember 1912 (Gesetzsamml. S. 233), betreffend
die Einrichtung einer Standesvertretung der Zahnärzte, gleichfalls bis zum
Schlusse des Jahres 1915 läuft, werden bis zum 31. Dezember 1916 verlängert.
Die Neuwahlen zu den Arztekammern und zu der Zahnärztekammer für das
Königreich Preußen haben danach erst im November 1916 stattzufinden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. August 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haup#t-Sachregister (1806 bitz 1883 zu 6,25 .
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die Postanstalten zu richten.
Sesetsammlung 1915. (Nr. 11460.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1915.