Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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1. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung: 
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. entscheidet an 
Stelle des allgemeinen Oberversicherungsamts für das Herzogtum Anhalt 
bei Streit über Ersatzansprüche 
a) zwischen anhaltischen Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen 
einem anhaltischen und einem anderen Knappschaftsverein oder einer 
besonderen Krankenkasse (& 5 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes) nach 
den 99§ 219, 220, 222, 224, 500 der Reichsversicherungsordnung 
15 Abs. 1, 2 und 4 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes) 
b) zwischen anhaltischen Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen 
(65 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes) und den Arbeitgebern nach 
den §§ 221, 222, 224, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
15 Abs. 3, 4 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes). 
2. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung: 
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. ist für die im Abs. 1 
bezeichneten Betriebe zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, die sich 
aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsver- 
sicherungsordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu 
entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über 
Leistungen, die nach 9 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen 
der Krankenversicherung gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten ist die Zuständigkeit 
des Knappschaftsoberversicherungsamts nur begründet, wenn die Norddeutsche 
Knappschaftspensionskasse oder die Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger 
der Versicherung in Betracht kommt. 
Im Beschlußverfahren ist das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S 
an Stelle des allgemeinen Oberversicherungsamts für das Herzogtum Anhalt 
zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten 
Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufsgenossenschaft 
handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen und der 
Knappschaftsberufsgenossenschaft angehören. 
3. Auf dem Gebiete der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung: 
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. ist zur Entscheidung 
aller nach der Reichsversicherungsordnung von dem Oberversicherungsamt 
im Spruchverfahren zu erledigenden anhaltischen Streitigkeiten zuständig, 
wenn die letzte, das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung, die 
den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der im Abs. 1 bezeichneten Be- 
triebe stattgefunden hat und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse als 
Träger der Versicherung in Betracht kommt. 
Dem Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. kann eine weitere 
Zuständigkeit für das Herzogtum Anhalt durch Vereinbarung zwischen den 
beiderseitigen Regierungen übertragen werden. 
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