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1. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung:
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. entscheidet an
Stelle des allgemeinen Oberversicherungsamts für das Herzogtum Anhalt
bei Streit über Ersatzansprüche
a) zwischen anhaltischen Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen
einem anhaltischen und einem anderen Knappschaftsverein oder einer
besonderen Krankenkasse (& 5 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes) nach
den 99§ 219, 220, 222, 224, 500 der Reichsversicherungsordnung
15 Abs. 1, 2 und 4 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes)
b) zwischen anhaltischen Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen
(65 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes) und den Arbeitgebern nach
den §§ 221, 222, 224, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
15 Abs. 3, 4 des anhaltischen Knappschaftsgesetzes).
2. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung:
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. ist für die im Abs. 1
bezeichneten Betriebe zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, die sich
aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsver-
sicherungsordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu
entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über
Leistungen, die nach 9 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen
der Krankenversicherung gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten ist die Zuständigkeit
des Knappschaftsoberversicherungsamts nur begründet, wenn die Norddeutsche
Knappschaftspensionskasse oder die Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger
der Versicherung in Betracht kommt.
Im Beschlußverfahren ist das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S
an Stelle des allgemeinen Oberversicherungsamts für das Herzogtum Anhalt
zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten
Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufsgenossenschaft
handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen und der
Knappschaftsberufsgenossenschaft angehören.
3. Auf dem Gebiete der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung:
Das Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. ist zur Entscheidung
aller nach der Reichsversicherungsordnung von dem Oberversicherungsamt
im Spruchverfahren zu erledigenden anhaltischen Streitigkeiten zuständig,
wenn die letzte, das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung, die
den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der im Abs. 1 bezeichneten Be-
triebe stattgefunden hat und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse als
Träger der Versicherung in Betracht kommt.
Dem Knappschaftsoberversicherungsamt in Halle a. S. kann eine weitere
Zuständigkeit für das Herzogtum Anhalt durch Vereinbarung zwischen den
beiderseitigen Regierungen übertragen werden.
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