Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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423. 
Es kommt der letzte Satz des Abs. 1 in Wegfall. 
# 36. 
Der zweite Absatz erhält folgende Fassung: 
„An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eins 
der im & 8 unter Ziffer 3 bis 6 aufgeführten Mitglieder teilnehmen, und zwar 
muß, sofern nicht der Vorsitzende ein zum Richteramte befähigter Rechtsver- 
ständiger ist, ein zweiter Kommissar des Oberpräsidenten teilnehmen, der diese 
Eigenschaft hat.“ 
37. 
Es sind im Abs. 1 am Schlusse des Satzes 2 die Worte hinzuzufügen: 
„und daß die Frist zur Erhebung von Einwendungen zwei Wochen beträgt.“ 
40. 
Im Abs. 2 wird statt der Frist von einem Monat eine solche von einer 
Woche festgesetzt. · 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Uberweisungserklärung kann entweder mit dem Beschluß über die 
gegen den Plan erhobenen Einwendungen oder mit der Festsetzung des Ver- 
teilungsplans (§ 38 Abs. 1, 2 und 3) oder mit beiden gleichzeitig erlassen und 
mit ihnen verbunden werden.“ 
  
43. 
Es kommt der letzte Absatz in Wegfall. 
44. 
erhält folgenden Zusatz: 
„mit der Maßgabe, daß an Stelle des Eigentümers des Grundstücks auch die 
Umlegungskommission im Falle des §9 49 des erstgenannten Gesetzes die Ver- 
mittlung der Auseinandersetzungsbehörden in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.“ 
49. 
Es werden die Worte pgoder das Amtsgericht“ gestrichen. 
*5. 
Es werden die Worte „oder das Amtsgericht“ gestrichen. 
857. 
Es werden im Abs. 2 Nr. 1 und im Abs. 4 die Worte „oder einem 
sonstigen gerichtlichen Buch“ gestrichen; ferner sind zwischen Abs. 4 und 5 
folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 einzufügen:
	        
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