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„Die Umlegungskommission ist befugt, das Grundbuchamt um die Be-
richtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und
den Eigentümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweise des
Eigentums erforderlichen Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die
einzelne Strafe darf den Betrag von 300 Mark nicht übersteigen.
Kriegsteilnehmern (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs-Gesetzbl.
S. 328) oder sonst wegen des Krieges aus der Provinz verzogenen und nicht
zurückgekehrten Personen, die ohne Vertreter sind, kann der Regierungspräsident
einen geeigneten Vertreter bestellen, der die Rechte und Verpflichtungen des Kriegs-
teilmehmers oder dieser Personen im Umlegungsverfahren wahrzunehmen hat.
Die Bestellung des Vertreters soll dem Vertretenen wenn möglich unverzüglich
mitgeteilt werden. Der Vertretene kann dem Vertreter die Vertretungsbefugnis
entziehen, sobald er einen anderen Vertreter bestellt. Soweit durch die Bestellung
eines Vertreters besondere Kosten entstehen, sind sie als Kosten des Verfahrens
anzusehen.“
ös.
Soweit in diesem Gesetze der Magistrat erwähnt wird, tritt an seine Stelle,
sofern es sich um Landgemeinden handelt, der Gemeindevorstand.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mit der Ausführung dieser Verordnung sind die Minister der öffentlichen
Arbeiten und des Innern beauftragt und ermächtigt, den Text des Gesetzes, wie
er sich aus den im Artikel 2 bestimmten Anderungen ergibt, und zwar mit dem
Datum der vorstehenden Verordnung und mit der Ulberschrift „Verordnung,
betreffend die Umlegung von Grundstücken in der Provinz Ostpreußen“, in der
Gesetzsammlung bekanntzumachen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. Helfferich.