Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeschieden werden soll und innerhalb welcher 
Frist die im Bebauungsplane festgesetzten Straßen und Plätze des Umlegungs- 
gebiets für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertiggestellt werden sollen. Deim 
Verzeichnis ist ein Plan anzuheften, aus welchem die Lage, Größe, etwaige Be- 
bauung und besondere Benutzung der umzulegenden Grundstücke ersichtlich sind. 
Verzeichnis und Plan hat der Magistrat zu jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Wie dies geschehen soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Bemerken bekannt- 
gemacht, daß Einwendungen innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist von 
mindestens einer Woche bei dem Magistrat anzubringen sind. Den Eigentümern 
ist eine Benachrichtigung dieses Inhalts zuzustellen. Umfaßt der Plan Grund- 
stücke der im vorletzten Satze des § 2 gedachten Art, so ist die zuständige Behörde 
besonders zu benachrichtigen. 
85. 
Der Magistrat hat die erhobenen Einwendungen tunlichst zur gütlichen 
Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die 
Angelegenheit bezüglichen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirksausschuß einzu- 
reichen. Der Bezirksausschuß beschließt nach Anhörung der Ortspolizeibehörde 
über das Vorhandensein der in den 99# 1I bis 4 bezeichneten Voraussetzungen der 
Umlegung und über die nicht erledigten Einwendungen. 
Er kann im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit Zustimmung der Antragsteller 
festsetzen, daß ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil zur Last fallen. 
Der Beschluß ist dem Magistrat, den Eigentümern und denjenigen Be- 
teiligten (§ 57), welche an dem Verfahren teilgenommen haben, zuzustellen; außer- 
dem ist er von dem Magistrat in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf den Inhalt 
der §9 7) 27 und 50 bekanntzumachen. 
Die gemäß § 121 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Gesetzsamml. S. 195) zur Einlegung von Beschwerden gegen den Beschluß des 
Bezirksausschusses an den Provinzialrat gewährte Frist von zwei Wochen wird auf 
eine Woche verkurzt. 
86. 
Die Jurücknahme des Antrags (7 3) ist nur bis zur Beschlußfassung des 
Bezirksausschusses (V 5 Abs. 1) zulässig. 
Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 genugt zur Zurücknahme des Antrags die 
Erklärung der Eigentümer von mehr als zwei Dritteln der nach der bezeichneten 
Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche. 
Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie 
werden in dem Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 von dem Magistrat endgültig fest- 
gesetzt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren durch die 
Gemeinde. 
87. 
Kommt im Falle des §& 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Vereinbarung über die Um- 
legung zwischen der Gemeinde und den Eigentümern in rechtsverbindlicher Form
	        
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