— 175 —
zustande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (§ 8), wenn der
Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit von Eigen-
tümern darauf antragen.
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des Umlegungsgebiets,
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen
Grundstücke noch im wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die Eigen-
tümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind oder eine
spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind
die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung beteiligten Eigentümer von der
Umlegung auszunehmen.
Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die Ein-
leitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu bestimmen,
wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigentümern,
die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem Magistrat
zur Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des Bezirks-
ausschusses berechtigt sein würde, darauf antragen.
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1 bis 3 werden von dem
Bezirksausschuß im Beschlußverfahren getroffen. Der Beschluß im Falle des
Abs. 3 ist endgültig.
Zweiter Abschnitt.
Das Umlegungsverfahren.
1. Einleitungsverfügung. Umlegungskommission.
88.
Sobald der Oberpräsident es für festgestellt erachtet, daß eine oder mehrere
Umlegungen zustandekommen werden, verfügt er, und zwar für jedes Umlegungs-
gebiet G 2) besonders, die Einleitung des Verfahrens und ernennt zu seiner
Durchführung eine Kommission. Er kann eine Kommission mit mehreren Um-
legungen beauftragen.
Dieser Kommission haben als Mitglieder anzugehören:
1. und 2. zwei Kommissare des Oberpräsidenten, von denen mindestens einer ein
zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger sein muß.
Ferner haben der Kommission anzugehören wenigstens je
3. ein Bausachverständiger,
4. ein geprüfter Landmesser,
5. ein höherer Verwaltungsbeamter,
6. ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke.
Der Oberpräsident ernennt sämtliche Mitglieder der Kommissionen und für
jedes einen Stellvertreter. Ferner bestimmt er den Vorsitzenden und seinen Stell-
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11477). 55