Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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zustande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (§ 8), wenn der 
Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit von Eigen- 
tümern darauf antragen. 
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des Umlegungsgebiets, 
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck 
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen 
Grundstücke noch im wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die Eigen- 
tümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind oder eine 
spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind 
die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung beteiligten Eigentümer von der 
Umlegung auszunehmen. 
Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann 
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die Ein- 
leitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu bestimmen, 
wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigentümern, 
die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem Magistrat 
zur Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des Bezirks- 
ausschusses berechtigt sein würde, darauf antragen. 
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1 bis 3 werden von dem 
Bezirksausschuß im Beschlußverfahren getroffen. Der Beschluß im Falle des 
Abs. 3 ist endgültig. 
Zweiter Abschnitt. 
Das Umlegungsverfahren. 
1. Einleitungsverfügung. Umlegungskommission. 
88. 
Sobald der Oberpräsident es für festgestellt erachtet, daß eine oder mehrere 
Umlegungen zustandekommen werden, verfügt er, und zwar für jedes Umlegungs- 
gebiet G 2) besonders, die Einleitung des Verfahrens und ernennt zu seiner 
Durchführung eine Kommission. Er kann eine Kommission mit mehreren Um- 
legungen beauftragen. 
Dieser Kommission haben als Mitglieder anzugehören: 
1. und 2. zwei Kommissare des Oberpräsidenten, von denen mindestens einer ein 
zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger sein muß. 
Ferner haben der Kommission anzugehören wenigstens je 
3. ein Bausachverständiger, 
4. ein geprüfter Landmesser, 
5. ein höherer Verwaltungsbeamter, 
6. ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke. 
Der Oberpräsident ernennt sämtliche Mitglieder der Kommissionen und für 
jedes einen Stellvertreter. Ferner bestimmt er den Vorsitzenden und seinen Stell- 
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11477). 55
	        
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