Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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vertreter. Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Kommissionen 
sein. Der Oberpräsident und die Regierungspräsidenten sind berechtigt, den 
Kommissionssitzungen persönlich oder durch Stellvertreter beizuwohnen. 
Soweit die Mitglieder nicht staatlich angestellte Beamte sind, demnach ihre 
Bezüge nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen erhalten, haben sie 
Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der 
für Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften. 
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 2, be- 
schlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eingeladen und der 
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder 
anwesend sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden 
vertreten. 
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der 
Verteilungsplan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden. 
Die Einleitung des Verfahrens und die Ernennung der Kommission sind 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. « 
  
2. Umlegungsvermerk. 
9. 
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher 
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ein- 
geleitet ist (Umlegungsvermerk). 
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige 
Kenntnis verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Lwecke bei dem Grund- 
buchamte die Erteilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn beglaubigte 
Abschriften erteilt werden, sind nur bare Auslagen zu berechnen. 
Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen 
hat das Grundbuchamt der Kommission von Amts wegen bekanntzumachen. 
3. Umlegungsgrundsätze. 
& 10. 
Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver- 
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen Wege 
und Plätze einzuwerfen. 
Von der Gesamtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Plätzen 
erforderliche Gelände bei der Verteilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde 
oder dem sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen zu überweisen. Durch die Uber- 
weisung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen für 
die Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden. 
Die Restmasse wird unter die Eigentümer verteilt.
	        
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