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gemachter Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen
Grundstück entsprechender Ersatz geboten wird;
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Ton= und Lehmgruben
und dergleichen).
Eine Werterhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder
eingeleitete Umlegung eintritt, bleibt hierbei außer Betracht.
15.
Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach § 42
Abs. 1, 2 erlöschen und für die nach § 20 Entschädigung geleistet werden muß,
so kann die Kommission dem Eigentümer die Zahlung eines Geldbetrags bis zur
Höhe des Minderwerts auferlegen, den das eingeworfene Grundstück infolge der
Belastung für ihn hatte (Zuschuß).
Der Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigentümer ist jedoch
auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine
Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren.
16.
Soweit der Wert der auf Grund der §99 11 bis 14 erfolgten Zuweisungen
etwa hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben sollte, haben
die Eigentümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld.
Eine Werterhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rücksicht auf
die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer
Betracht.
Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werte geschätzt, den es nach
der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der 1ler-
weisungserklärung übereignet wird (H9 40 bis 42).
17.
Eingeworfene Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, düß sie einzeln
nur durch Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignet wären, ersetzt werden könnten,
sind, wenn sie demselben Eigentümer gehören, zusammenzulegen.
Gehören sie verschiedenen Eigentümern, so sind sie mit deren Einverständnis
in der Weise zu gemeinschaftlichen Grundstücken zu vereinigen, daß an ihrer
Stelle bebauungsfähige Grundslücke zugewiesen werden können; die Zuweisung
erfolgt unter Bezeichnung des Anteilsverhältnisses als Miteigentum. Die Kom-
mission hat auf die Herbeiführung des Einverständnisses hinzuwirken.
Sind die Grundstücke, welche vereinigt werden (Abs. 2)) verschieden belastet
und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen (§ 42),
so findet die Vorschrift des 9§ 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.