Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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6 18. 
Wird das im §& 17 Abs. 2 bezeichnete Einverständnis nicht erzielt, so ist 
für das eingeworfene Grundstück die vollständige Entschädigung lediglich in Geld 
zu gewähren: 
1. auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks 
so gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung ungeeignetes Grundstück 
ersetzt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Um- 
legungsverfahrens vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden würde; 
2. auf Antrag des Eigentümers, wenn der Flächeninhalt infolge der 
Umlegung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grund- 
stück zur Bebauung nicht mehr geeignet ist. 
Auf die Bemessung der Entschädigung findet die Vorschrift des § 16 
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entschädigungs- 
summe um den Betrag gekürzt wird, der dem Eigentümer sonst als Umlegungs- 
beitrag zur Last gefallen wäre. 
Teile der Restmasse (§ 10 Abs. 3), welche dem im Abs. 1 bezeichneten 
Grundstück entsprechen würden (§ 12), können von der Aufteilung an sämtliche 
Eigentümer ausgeschlossen und gegen Entschädigung ganz oder teilweise auch 
mehreren Eigentümern oder einem Eigentümer mit deren Zustimmung zugeteilt 
werden. Die Entschädigung ist den Eigentümern, an welchen die Zuteilung 
erfolgt, aufzuerlegen (Vergütung). Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 findet ent- 
sprechende Anwendung. 10 
19. 
Uber das Vorhandensein der Bebauungsfähigkeit (69 17, 18) entscheidet 
die Kommission nach Anhörung der Baupolizeibehörde. 
*0. 
Beteiligten, deren Rechte am Grundstück erlöschen (6 42 Abs. 2 Satz 3 
iin Verbindung mit Abs. 1 Satz 3) oder durch Anordnung der Kommission ver- 
ändert werden (§ 25 Abs. 1, 2), sowie Mietern oder Pächtern, deren Rechte 
gemäß § 42 Abs. 4 erlöschen, ist der Schaden, den sie durch die Umlegung erleiden, 
besonders zu ersetzen, soweit der Ersatz nicht in den nach den 9§F. 14, 16, 18, 31 
gewährten Entschädigungen einbegriffen ist. 
821. 
Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit nicht durch dieses 
Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften der 9 7 bis 11, 13 des 
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum von 11. Juni 1874 (Gesetz- 
samml. S. 221) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Gemeinde 
als Unternehmer gilt. 
822. 
Sofern der Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet oder Teile von ihm 
bereits endgültig festgestellt ist, darf er während des Umlegungsverfahrens ohne
	        
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