Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Zustimmung der Kommission nicht abgeändert werden. Die Kommission kann 
jedoch zur leichteren Durchführung der Umlegung bei dem Magistrat beantragen, 
daß der Bebauungsplan in dem nach dem Gesetze, betreffend die Anlegung und 
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, 
vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) vorgeschriebenen Verfahren geändert wird. 
Falls ein Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet bei der Einleitung des 
Umlegungsverfahrens noch nicht endgültig festgestellt ist, hat diese Feststellung 
nach Anhömung der Umlegungskommission möglichst bald, jedenfalls aber zu 
erfolgen, bevor die Feststellung des Verteilungsplans (§ 38 Abs. 2) stattfindet. 
23. 
Die Kommission bestimmt nach Anhörung der Straßenbaupolizeibehörde, 
innerhalb welcher Zeit die Straßen und Plätze des Umlegungsgebiets für den 
öffentlichen Verkehr und den Aubau fertig herzustellen sind. Dabei kann für 
diese Zwecke eine nur vorläusige Herstellung zugelassen und als ausreichend 
anerkannt werden. Die Frist kann für verschiedene Teile des Umlegungsgebiets 
verschieden bemessen werden. Nach Ablauf der Frist kann die Bauerlaubnis aus 
dem Grunde, daß die Herstellung noch nicht erfolgt ist, nicht versagt werden. 
Soweit die geplanten Straßen und Pätze bis zum Tage der Umlegung 
nicht hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer 
Benutzung vorläufige Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffent- 
liche Wege, die zur Einziehung oder Verlegung bestimmt sind, einstweilen noch 
aufrechterhalten werden. Soweit dies nicht geschieht, ist die Herstellung der 
vorläufigen Zugänge und Wege der Gemeinde aufzuerlegen. 1 
Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung, und es ist den be- 
teiligten Eigentümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die 
Herstellung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Bestimmung 
sindet keine Anwendung, wenn ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines be- 
bauten oder gewerblich benutzten Grundstücks, das im Beüitze des Eigentümers 
verbleibt, beeinträchtigt werden würde. 
621. 
Die nach den §§ 13, 14, 16 bis 23 erforderlichen Aufwendungen liegen 
der Gemeinde ob. 
25. 
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kommission 
bestebende Grunddienstbarkeiten aufrechterhalten oder verändern oder neue Grund- 
dienstbarkeiten auferlegen. 
Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver- 
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich 
etwaiger Ersatzansprüche (6 20), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, so-
	        
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