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Zustimmung der Kommission nicht abgeändert werden. Die Kommission kann
jedoch zur leichteren Durchführung der Umlegung bei dem Magistrat beantragen,
daß der Bebauungsplan in dem nach dem Gesetze, betreffend die Anlegung und
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften,
vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) vorgeschriebenen Verfahren geändert wird.
Falls ein Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet bei der Einleitung des
Umlegungsverfahrens noch nicht endgültig festgestellt ist, hat diese Feststellung
nach Anhömung der Umlegungskommission möglichst bald, jedenfalls aber zu
erfolgen, bevor die Feststellung des Verteilungsplans (§ 38 Abs. 2) stattfindet.
23.
Die Kommission bestimmt nach Anhörung der Straßenbaupolizeibehörde,
innerhalb welcher Zeit die Straßen und Plätze des Umlegungsgebiets für den
öffentlichen Verkehr und den Aubau fertig herzustellen sind. Dabei kann für
diese Zwecke eine nur vorläusige Herstellung zugelassen und als ausreichend
anerkannt werden. Die Frist kann für verschiedene Teile des Umlegungsgebiets
verschieden bemessen werden. Nach Ablauf der Frist kann die Bauerlaubnis aus
dem Grunde, daß die Herstellung noch nicht erfolgt ist, nicht versagt werden.
Soweit die geplanten Straßen und Pätze bis zum Tage der Umlegung
nicht hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer
Benutzung vorläufige Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffent-
liche Wege, die zur Einziehung oder Verlegung bestimmt sind, einstweilen noch
aufrechterhalten werden. Soweit dies nicht geschieht, ist die Herstellung der
vorläufigen Zugänge und Wege der Gemeinde aufzuerlegen. 1
Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung, und es ist den be-
teiligten Eigentümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die
Herstellung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Bestimmung
sindet keine Anwendung, wenn ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines be-
bauten oder gewerblich benutzten Grundstücks, das im Beüitze des Eigentümers
verbleibt, beeinträchtigt werden würde.
621.
Die nach den §§ 13, 14, 16 bis 23 erforderlichen Aufwendungen liegen
der Gemeinde ob.
25.
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kommission
bestebende Grunddienstbarkeiten aufrechterhalten oder verändern oder neue Grund-
dienstbarkeiten auferlegen.
Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver-
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich
etwaiger Ersatzansprüche (6 20), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, so-