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fern sie auf diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten ausgeübt
werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Wider-
spruch stehen.
Sovweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken
haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen
Lasten anderweit zu verteilen. "
26.
Die Kommission hat die Bestimmungen im Verteilungsplane, namentlich
über die Art der Grundstücksverteilung (§ 12), tunlichst im Einvernehmen mit
den Beteiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldentschädigungen
möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird.
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirk-
lichen Berechtigten richtet.
27.
Wird eine Vereinbarung im Sinne des §7 Abs.1 getroffen, so ist die
Kommission an deren Inhalt gebunden.
Wird eine Vereinbarung der im §# 7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, so hat
der Bezirksausschuß darüber zu beschließen, ob der Zweck der Umlegung bei einer
Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke noch im
wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu und sind die Eigentümer der übrigen
Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine spätere Umlegung
ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Bezirksausschuß die von der
Vereinbarung nicht betroffenen Grundstücke von der Umlegung auszunehmen.
Hinsichtlich der von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke findet die Vorschrift
des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Vereinbarungen, welche von den Eigentümern der Grundstücke eines
einzelnen Baublocks oder mehrerer Baublöcke über die Umlegung dieser Grund-
stücke getroffen werden, sind von der Kommission zu berücksichtigen, soweit die
sonstige Durchführung der Umlegung nach den Vorschriften dieses Gesetzes im
Falle der Berücksichtigung nicht beeinträchtigt wird.
Diese Vorschriften gelten, auch wenn den Vereinbarungen eine rechts-
verbindliche Form nicht gegeben ist.
28.
Hat die Gemeinde gemäß § 13 Entschädigung zu leisten oder erfolgt an
sie eine Zuteilung gemäß § 18 Abs. 3 und steht in diesen Fällen ihr Interesse
zu dem gemeinschaftlicen Interesse der Eigentümer in erheblichem Gegensatze, so
hat der Regierungspräsident den Eigentümern einen Vertreter und Verwalter zu
bestellen. Die Gesamtheit der Eigentümer ist insoweit parteifähig.
Der Vertreter und Verwalter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er kann aus der Zahl der Eigentümer genommen werden. Auf Verlangen
erhält er außer dem Ersatze der baren Auslagen eine angemessene Entschädigung
für seine Mühewaltung; die Festsetzung erfolgt durch die Kommission; die Zahlung