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liegt der Gemeinde ob. Die Auslagen, einschließlich der durch die Beschreitung
des Rechtswegs (§ 39) entstehenden, sind dem Vertreter und Verwalter auf
Verlangen von der Gemeinde vorzuschießen.
Der Vertreter und Verwalter erhält eine Bestallung.
8 29.
Aufwendungen, die der Gemeinde als Entgelt für einen ihr zufließenden
besonderen Vermögenswert obliegen, sind von einer Verteilung auf die Eigen-
tümer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere von der nach §. 13 zu leistenden
Entschädigung, von der Vergütung, die der Gemeinde im Falle einer an sie
erfolgten Zuteilung auferlegt ist (G 18 Abs. 3), und von der Entschädigung, die
die Gemeinde infolge entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 zu
leisten hat (§ 21).
Die übrigen Aufwendungen, die der Gemeinde nach 9 24, § 28 Abs. 2,
§36 Abs. 1 Satz 2 obliegen (umlegungsfähige Aufwendungen), sind auf die
Eigentümer zu verteilen, sofern der Magistrat darauf anträgt (Umlegungs-
beitrag). Es sind jedoch in Gegenrechnung zu stellen und von der Gesamtsumme
der umlegungsfähigen Aufwendungen vorweg abzuziehen:
1. die an die Gemeinde zu zahlenden Zuschüsse und Vergütungen § 15,
§ 18 Abs. 3) und die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 an sie zu leistenden
sonstigen Zahlungen;
2. die von der Gemeinde nach § 13 zu leistende Entschädigung sowie
die Vergütung, die ihr im Falle einer an sie erfolgten Zuteilung auf-
erlegt ist (§ 18 Abs. 3).
s 30.
Die Verteilung der umlegungsfähigen Aufwendungen der Gemeinde (§ 29
Abs. 2) erfolgt unter Berücksichtigung des dem einzelnen Eigentümer aus der
Umlegung erwachsenden Vorteils oder — soweit die Anmwendung dieses Ver-
teilungsmaßstabs nicht tunlich oder zweckmäßig erscheint — unter Berücksichtigung
der Frontlänge, des Flächeninhalts und der Lage oder des Wertes des zuge-
wiesenen Grundstücks.
Auf Antrag des Eigentümers ist der Umlegungsbeitrag bis zum Verkauf
oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine Verzinsung mit dreieinhalb vom
Hundert zu stunden.
Soweit im Falle der Verteilung von Umlegungsbeiträgen der Wert der
gemäß 95 11 bis 14 erfolgten Zuweisung, abzüglich des Umlegungsbeitrags,
hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben würde, bleibt
der Eigentümer bei der Verteilung außer Betracht; das gleiche gilt von den
nach § 16 zu entschädigenden Eigentümern.
31.
Soweit die Gesamtsumme der im §5 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 genannten Leistungen
den Gesamtbetrag der umlegungsfähigen Aufwendungen übersteigt, ist sie von der