Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Gemeinde an die Eigentümer zu erstatten. Die Erstattung erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften des & 30 Abf. 1. 
32. 
Die im §9 15, 918 Abs. 1, § 23 Abs. 3, 7 29 Abs. 2 bezeichneten An- 
träge müssen spätestens als Einwendung gegen den Verteilungsplan (§ 37) an- 
gebracht werden. 33 
6r 33. 
Die Beteiligten sollen ihre Ansprüche, sobald sich diese übersehen lassen, 
möglichst schon vor der Kommission oder vor dem Bezirksausschusse geltend 
machen. Wird dies unterlassen, so kann die Kommission oder der Bezirks- 
ausschuß den Beteiligten die durch die nachträgliche Geltendmachung entstehenden 
Kosten auferlegen. 
4. Aufstellung und Festsetzung des Verteilungsplans. 
834. 
Unter Beobachtung der Vorschriften der 85 10 bis 31, 33 hat die Kom— 
mission einen Verteilungsplan nebst Karte aufzustellen. 
Aus dieser Aufstellung muß der alte Besitzstand und die Neuverteilung 
hervorgehen. Dabei sind die einzelnen Grundstücke nach ihrer Größe und ihren 
Eigentümern, die einzuziehenden und zu verlegenden öffentlichen Wege und die 
nach § 23 herzustellenden Zugänge und Wege, die nach §# 25 Abs. 1, 2 zu 
treffenden Anordnungen und die nach den &9 11 bis 14, 16 bis 24 in Aussicht 
zu nehmenden Entschädigungen sowie die nach § 15, 9 18 Abs. 3, 9#)# 29, 30, 
33 aufzuerlegenden Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge aufzuführen. 
Auch muß in den Fällen des § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 3 ersichtlich sein, in 
welcher Weise diesen Vorschriften genügt ist. 
35. 
Uber Verteilungsplan und Karte (5 34) hat die Kommission mit den Be- 
leiligten zu verhandeln. 
Zu dem Verhandlungstermine sind die Beteiligten zu laden. Die Ladung 
der Gemeinde, der Eigentümer und derjenigen, welche sich zur Teilnahme an 
dem Verfahren gemeldet haben, geschieht durch Zustellung, die Ladung der 
übrigen Beteiligten durch ortsübliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich 
zu melden und ihre Rechte geltend zu machen. Die Ladungen erfolgen unter 
dem Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen der 95 32, 33 und unter der 
Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Teilnahme über 
den Verteilungsplan, insbesondere über die Juweisung der Grundstücke, die Fest- 
setzung etwaiger Geldentschädigungen, Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungs- 
beiträge, über die Auszahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Geldentschädi- 
gungen und über die nach 9 25 zulässigen Anordnungen beschlossen werden 
würde. 
In dem Termine darf jeder Beteiligte erscheinen und sein Interesse wahr- 
nehmen. Nach Bedarf ist Termin an Ort und Stelle anzuberaumen. 
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11177). 56
	        
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