Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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pflichtig und in Gemäßheit der §§ 29, 45 beitragspflichtig ist. Mit dem Ersuchen 
sind dem Grundbuchamte die vorgeschriebenen Katasterbuchauszüge vorzulegen. 
Das Ersuchen ist ohne Verzug zu stellen und muß die zu bewirkenden 
Eintragungen genau bezeichnen. 
|44. 
Die Vorschriften der S§ 37, 38, 47 bis 49 des Gesetzes über die Ent- 
eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 und der Artikel 35 bis 41 
des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung vom 23. September 18990 (Gesetzsamml. S. 291), betreffend 
die Hinterlegung sowie die Behandlung der Geldentschädigungen in dem Falle, 
daß Grundstücke Fideikommiß oder Stammgut sind oder im Lehn= oder Leih- 
verbande stehen oder mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Renten- 
schulden belastet sind, finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß 
an Stelle des Eigentümers des Grundstücks auch die Umlegungskommission im 
Falle des § 49 des erstgenannten Gesetzes die Vermittlung der Auseinander- 
setzungsbehörden in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. 
  
7. Nachtragsverteilungsplan. 
*45. 
Erhöht sich der Aufwand der Gemeinde (§ 29 Abs. 2) infolge des Aus- 
ganges erhobener Rechtsstreitigkeiten, so ist der Mehrbetrag auf den Antrag der 
Gemeinde durch die Kommission auf die Eigentümer nachträglich zu verteilen. 
Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach endgültiger Beendigung 
des letzten anhängigen Rechtsstreits zu stellen. 
Ermäßigt sich der Aufwand aus dem im Abs. 1 Satz! bezeichneten Anlasse, 
so ist der Minderbetrag den Eigentümern im Verhältnis ihrer Beiträge zugute 
zu rechnen oder zu erstatten. Wird hierüber eine Einigung nicht erzielt, so hat 
der Magistrat bei der Kommission die Aufstellung eines nachträglichen Ver- 
teilungsplans zu beantragen. Der Antrag kann auch von einem Eigentümer 
gestellt werden. 
Die nach § 23 Abs. 2 entstehenden Aufwendungen können, soweit sie nicht 
bereits nach den 9I 29, 30, 34 ff. verteilt sind, in dem nachträglichen Ver- 
teilungsplane berücksichtigt werden. 
Auf den nachträglichen Verteilungsplan finden die Vorschriften der §8 16, 
29, 30, 34 bis 38 entsprechende Anwendung. 
| 46. 
Soweit der Wert der auf Grund der §§. 11 ff. erfolgten Zuweisungen 
abzüglich des Umlegungsbeitrags (6 45) den im 9 16 Abs. 1, 2 bezeichneten Wert 
des eingeworfenen Grundstücks nicht mehr erreichen würde, kann der Eigentümer 
von der Gemeinde im Rechtswege die Nichterhebung des Umlegungsbeitrags 
oder die Erstattung des gezahlten Betrags beanspruchen. Die Klage ist binnen 
drei Monaten von dem Tage ab zulässig, an welchem der Umlegungsbeitrag 
endgültig feststeht.
	        
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