Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Die nach Abs. 1 nicht einziehbaren Umlegungsbeiträge können in einem 
nachträglichen Verteilungsplan anderweitig verteilt werden. Die Vorschriften des 
45 Abs. 1, 4 finden Anwendung. 
8. Zustellungen. 
&47. 
Auf die von der Kommission zu bewirkenden Zustellungen finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Gesetzsamml. S. 195 ff.) und die zu dessen Ausführung erlassenen Be- 
stimmungen über die Zustellung von Beschlüssen des Bezirksausschusses ent- 
sprechende Anwendung. 
9. Besondere Vorschriften. 
648. 
Die nach dem Verteilungsplan an die Gemeinde zu leistenden Zahlungen 
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungzwangsverfahren durch die Gemeinde. 
Die Zuschüsse (§I 15), Vergütungen (§ 18 Abs. 3) und Umlegungsbeiträge 
(§ 29, 30, 45, 9 46 Abs. 2) haben die Eigenschaft gemeiner Lasten. 
–E 49. 
Ist die Zuschuß., Vergütungs- oder Beitragspflicht erloschen, so hat der 
Magistrat das Grundbuchamt um Löschung des darauf bezüglichen Vermerkes 
zu ersuchen. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
850. 
Werden die im I9 27 bezeichneten Vereinbarungen in rechtsverbindlicher 
Form getroffen und erachtet der Bezirksausschuß im Falle des § 27 Abs. 2 die 
daselbst im Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für gegeben, so hat er das Ver- 
fahren durch Beschluß einzustellen, sofern der Magistrat und eine nach § 3 
Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit der Eigentümer die Einstellung beantragen. 
851. 
Der Bezirksausschuß kann serner auf Antrag des Magistrats das Ver- 
sahren durch Beschluß einstellen, wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere 
mit Rücksicht auf erbobene Entschädigungsanspriche oder auf die drohende Er- 
hebung von solchen Ansprüchen, begründete Besorgnis vorhanden ist, daß die 
Durchführung des Umlegungsverfahrens unwirtschaftlich oder für die Gemeinde 
mit unverhältnismäßiger Belastung verbunden sein würde, oder wenn sich die 
Durchführung des Verfahrens auch außer den Fällen des §9 50 als entbehrlich 
erweist. Vor der Beschlußfassung soll den sonstigen Beteiligten, soweit sie an 
dem Verfahren teilgenommen haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem 
Antrage zu äußern. Der Antrag ist nur bis zum Erlasse des Festsetzungs-
	        
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