189 —
beschlusses 6& 38 Abs. 2) zulässig. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat die
Gemeinde den Eigentümern die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen zu
ersetzen.
52.
Wird in den Fällen der §§ 50, 51 das Verfahren eingestellt, so hat auf
Ersuchen der Kommission das Grundbuchamt den Umlegungsvermerk zu löschen.
g 53.
Nachdem der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Um-
legung Mitteilung gemacht worden ist (§ 4), darf sie die Genehmigung zur Er-
richtung von Bauten auf Grundstücken, für welche die Umlegung beantragt ist,
nicht erteilen, ohne zuvor dem Magistrat Gelegenheit zur Außerung gegeben zu
haben. Sie kann die Genehmigung versagen oder an Bedingungen knüpfen,
wenn durch den Bau die Umlegung erschwert werden würde.
Eine Entschädigung wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit nicht
gewährt.
54.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde unbeschadet der Vorschriften
der 98 5, 6, 33.
In betreff der Kosten, Gebühren und Stempel finden im übrigen, soweit
nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des § 43 des
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 An-
wendung.
855.
Soweit Aufwendungen der Gemeinde, denen die Umlegungsfähigkeit fehlt
(T 29 Abs. 1) oder die, obwohl umlegungsfähig (§ 29 Abs. 2, § 45, § 46 Abs. 2),
wegen des Mangels einer gesetzlichen Voraussetzung nicht umgelegt werden können,
oder die Kosten des Verfahrens (§ 54 Abs. 1) als Lasten der Gemeinde aufzu-
bringen sind, dürfen die Eigentümer des Umlegungsgebiets nicht in besonderem
Maße, sei es im Wege der Mehrbelastung oder der Beitragsleistung, ganz oder
teilweise herangezogen werden.
56.
Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen.
857.
Beteiligte im Sinne der §# 4 bis 6 sind außer der Gemeinde die Eigen-
tümer, die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und diejenigen,
welchen an einem umzulegenden Grundstücke der Nießbrauch oder ein Erbbau-
recht zusteht.
Als Beteiligte im Sinne der §9§ 11 ff. gelten außer der Gemeinde, den
Eigentümern und dem Vertreter und Verwalter (§ 28):
1. diejenigen, für welche ein Recht in dem Grundbuch eingetragen oder
durch Eintragung gesichert ist;