Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. ö.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wieberherstellung der durch Brand zerstörten Grundbücher des Amts-
gerichts in Nordenburg, S. .. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 18•2
durch die Regierungsamtsblätter veroͤffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 14.
(Nr. 11395.) Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Grund-
bücher des Amtsgerichts in Nordenburg. Vom 19. Januar 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen in Gemäßheit des § 92 der Grundbuchordnung, was folgt:
1.
Die am 10. September 1914 durch Brand zerstörten Grundbücher des
Amtsgerichts in Nordenburg sind von Amts wegen wieder herzustellen.
2.
Sind die zu den zerstörten Grundbüchern gehörenden Grundakten oder die
Tabellen unversehrt geblieben, so sind nach Anhörung des Eigentümers oder
seines Erben die Grundbuchblätter nach Maßgabe des Inhalts der Grundakten
oder der Tabellen wieder herzustellen.
Die Anwendung des Abs. 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Eigentümer der Eintragung eines Rechtes, welches nach dem Inhalt der Grund-
akten oder der Tabelle in dem zerstörten Grundbuch eingetragen war, widerspricht.
In diesem Falle ist, wenn nicht der vorzuladende Berechtigte auf die Eintragung
des Rechtes verzichtet, zugleich imit dem Rechte der Widerspruch des Eigentümers
einzutragen.
Jede aus den Grundakten oder der Tabelle übernommene Eintragung ist
dem Eigentümer sowie im übrigen allen aus den Grundakten oder der Tabelle
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11395.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1915.