Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

Mal vor Beginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor Ablauf 
der dreimonatigen Frist; 
2. durch Aushang an der Gerichtstafel und an der zu öffentlichen Be- 
kanntmachungen bestimmten Stelle in dem Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirk, in dem die Grundstücke belegen sind. 
Dem Grundbuchamte bleibt vorbehalten, die Bekanntmachung noch ander- 
weit zu bewirken. 
& 10. 
Die bei dem Grundbuchamt aufbewahrten Urkunden, auf die eine Ein- 
tragung in dem zerstörten Grundbuche Bezug genommen hat, sind durch Be- 
schaffung der Urschriften oder von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften 
der Urkunden wieder herzustellen. 
Ist eine solche Wiederherstellung nicht angängig, so ist die Eintragung 
ohne die Bezugnahme zu bewirken. 
11. 
Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt nach Ablauf der dreimonatigen 
Frist. Hierauf ist in der öffentlichen Aufforderung (§ 8) hinzuweisen. 
12. 
Zur Eintragung eines der im 95 Abs. 1 Bezeichneten als Eigentümer 
genügt, wenn er glaubhaft macht, daß er zur Zeit des Brandes als Eigentümer 
eingetragen gewesen ist. 
Kann nach Abs. 1 nicht festgestellt werden, wer als Eigentümer einzutragen 
ist, so wird derjenige als Eigentümer eingetragen, der seinen Eigenbesitz durch ein 
Zeugnis der Ortsbehörde bescheinigt oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene 
Versicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter 
Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit 10 Jahren 
ununterbrochen im Eigenbesitze gehabt hat. 
01,3. 
Zur Eintragung einer Eigentumsbeschränkung oder eines dinglichen Rechtes 
ist der Nachweis erforderlich, daß die Beschränkung oder das Recht zur Zeit des 
Brandes eingetragen gewesen ist. 
Soweit der Inhalt des Grundbuchs nicht festgestellt werden kann, erfolgt 
die Eintragung von Beschränkungen oder Rechten, wenn sie gemäß §#6 Abs. 1 Nr. 2
	        
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