von dem Eigentümer angezeigt oder wenn sie von dem Berechtigten angemeldet
und von dem Eigentümer zu Protokoll des Grundbuchamts oder in einer
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde anerkannt sind.
¾ 14.
Entsteht im Ermittelungsverfahren zwischen mehreren Personen Streit um
das Eigentum, so ist nach dem Ermessen des Grundbuchamts einer der streitenden
Teile als Eigentümer und zugleich zugunsten des oder der Gegner ein Wider-
spruch einzutragen. Ebenso bestimmt sich, wenn Streit über das Bestehen eines
das Eigentum beschränkenden oder eines das Grundstück belastenden Rechtes entsteht,
nach dem Ermessen des Grundbuchamts, ob die Eigentumsbeschränkung oder das
Recht unter gleichzeitiger Aufnahme eines Widerspruchs oder nur ein Widerspruch
wegen der Eigentumsbeschränkung oder des Rechtes einzutragen ist.
Entsprechend dem Abs. 1 Satz 2 ist zu verfahren, wenn der Streit lediglich
die Rangordnung oder das Bestehen eines ein einzutragendes Recht belastenden
LSiechtes betrifft.
u15.
Die Wiederherstellung der Grundbücher — einschließlich der Verhandlungen,
welche bei den Amtsgerichten zu diesem Zwecke stattfinden, — und der im § 10
bezeichneten Urkunden, sowie die Erteilung neuer Hypotheken= und Grund-
schuldbriefe an Stelle der beim Brande der Grundbücher zerstörten erfolgt kosten-
und stempelfrei.
1.
Für die in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstücke
gelten bis zur Wiederherstellung der Grundbücher die Vorschriften der 6§ 17 und 18.
§ 17.
An die Stelle der zu einer Rechtsänderung erforderlichen Eintragung tritt
die Abgabe des Eintragungsantrags und der Eintragungsbewilligung und der
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen zu Protokoll des Grundbuch-
amts oder ihre Einreichung bei dem Grundbuchamte.
Die Rechtsänderung ist bei der Wiederherstellung des Grundbuchs ein-
zutragen, wenn derjenige, dessen Recht von der Rechtsänderung betroffen wird,
diese Eintragung gemäß Abs. 1 bewilligt hat und bei der Wiederherstellung als
der Berechtigte eingetragen wird. Ist die Rechtsänderung nicht einzutragen, so
gilt die Abgabe oder Einreichung der im Abs. 1 bezeichneten Erklärungen als
Anmeldung des Rechtes.