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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 6.
(Nr. 11396.) Verordnung, betreffend Erleichterung der wirtschaftlichen Zusammenlegung
von Moor., Heide= und ähnlichen Ländereien in der Provinz Brandenburg.
Vom 26. Januar 1915.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums für die Provinz Brandenburg, was folgt:
⅜ 1.
Für die Einleitung eines Verfahrens zur wirtschaftlichen Zusammenlegung
von Grundstücken, die einer nach 9# der Verordnung über die Bildung von
Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor-, Heide= und ähnlichen
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165) gebildeten Genossen-
schaft oder einer Genossenschaft zur Entwässerung oder Bewässerung von Grund-
stücken angehören, deren Genossenschaftszweck auf die Zwecke des 9 1 der
genannten Verordnung gemäß § 16 daselbst ausgedehnt ist, bedarf es nur eines
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschlusses des Genossenschaftsvorstandes.
82.
Die Auseinandersetzungsbehörde ist bei Abgrenzung des zur Ausführung
des § 1 zu bildenden Umlegungsbezirkes an die Grenzen der Feldmark oder
Gemarkung nicht gebunden.
3.
Grundstücke, die auf Grund der bisherigen Gesetze nach einem ohne Vor-
behalt bestätigten Auseinandersetzungsrezesse bereits einer Zusammenlegung unter-
zogen worden sind, können in einem auf Grund des 9 1 eingeleiteten Verfahren
auch gegen den Widerspruch der Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen
werden.
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11396) 6
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1915.