Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1915 Nr. 6. 
  
  
  
(Nr. 11396.) Verordnung, betreffend Erleichterung der wirtschaftlichen Zusammenlegung 
von Moor., Heide= und ähnlichen Ländereien in der Provinz Brandenburg. 
Vom 26. Januar 1915. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums für die Provinz Brandenburg, was folgt: 
⅜ 1. 
Für die Einleitung eines Verfahrens zur wirtschaftlichen Zusammenlegung 
von Grundstücken, die einer nach 9# der Verordnung über die Bildung von 
Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor-, Heide= und ähnlichen 
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165) gebildeten Genossen- 
schaft oder einer Genossenschaft zur Entwässerung oder Bewässerung von Grund- 
stücken angehören, deren Genossenschaftszweck auf die Zwecke des 9 1 der 
genannten Verordnung gemäß § 16 daselbst ausgedehnt ist, bedarf es nur eines 
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschlusses des Genossenschaftsvorstandes. 
82. 
Die Auseinandersetzungsbehörde ist bei Abgrenzung des zur Ausführung 
des § 1 zu bildenden Umlegungsbezirkes an die Grenzen der Feldmark oder 
Gemarkung nicht gebunden. 
  
3. 
Grundstücke, die auf Grund der bisherigen Gesetze nach einem ohne Vor- 
behalt bestätigten Auseinandersetzungsrezesse bereits einer Zusammenlegung unter- 
zogen worden sind, können in einem auf Grund des 9 1 eingeleiteten Verfahren 
auch gegen den Widerspruch der Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen 
werden. 
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11396) 6 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1915.
	        
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