Preußische Gesehsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 10.
(Nr. 11402.) Verordnung, betreffend Erweiterung der Urkunde über die Erneuerung des
Eisernen Kreuzes vom 5. August 1914. Vom 16. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen in Erweiterung der Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes
vom 5. August 1914, was folgt:
1 Das Eiserne Kreuz soll in geeigneten Fällen auch an Angehörige der
verbündeten Mächte verliehen werden.
2 Ziffer 2 der Urkunde vom 5. August 1914 erhält folgende Fassung:
„Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit
weißer Einfassung im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst
auf dem Kriegsschauplatz verliehen wird. Für daheim erworbenes
Verdienst wird es am weißen Bande mit schwarzer Einfassung
verliehen, soweit nicht auf Grund besonderer militärischer Ver-
dienste die Verleihung am schwarzen Bande mit weißer Einfassung
erfolgt Die erste Klasse wird auf der linken Brust, bas Groß=
kreuz um den Hals getragen“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. März 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lenze. v. Loebell.
v. Jagow. Wild v. Hohenborn. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Cachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 K4) find an die Postamstalten zu richten.
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Gesetzsammiung 1915 (Nr. 11402.)
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1915.