Preußische Ges etzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 12.
Inhalt: Gesed, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1915, S. 20. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke
der Amtsgerichte Dillenburg und Herborn, S. 61.
(Nr. 11404.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1915. Vom 22. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen v%
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
&1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das
Etatsjahr 1915 wird
in Einnahme
auf 4 816 363 929 Mark,
nämlich
auf 4 758 746 629 Mark an ordentlichen und
auf 57 617 300 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 4 816 363 929 Mark,
nämlich
auf 4561 048 778 Mark an dauernden und
auf 255 315151 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1915 wird
in Einnahme
auf 12 300 Mark und
in Ausgabe
auf 1 043 761 Mark
festgestellt.
Gesetzsammlung 1915. (Nr. 11404—1105.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1915.